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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 976/12·04.11.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen tschechischem Führerschein abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung seines tschechischen Führerscheins im Inland untersagt. Das VG Gelsenkirchen hält die Klage zwar für zulässig, verwirft den Antrag aber als unbegründet. Es sieht Zweifel am rechtmäßigen Erwerb des Führerscheins und gewichtet öffentliche Sicherheitsinteressen höher als private Nachteile. Weitergehende Aufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Zweifel am Erwerb des Führerscheins und öffentliche Sicherheitsinteressen überwiegen

Abstrakte Rechtssätze

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Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland führen; § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV schließt die Anerkennung aus, wenn aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

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Die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. HS FeV (Erwerb als Studierender/Schüler) setzt einen substantiierten Nachweis voraus, dass es sich um den Besuch einer Hochschule oder Schule i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV handelte und ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im Ausstellungsstaat erfolgte.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO genügt bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit erheblicher Gefahren (z.B. durch alkoholbedingte Eignungsmängel), um die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden.

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Fehlen dem Antragsteller nachvollziehbare und glaubhafte Nachweise für behauptete Ausbildungs- und Aufenthaltszeiten im Ausstellungsstaat, begründen diese Lücken im summarischen Verfahren gewichtige Zweifel am rechtmäßigen Erwerb der Fahrerlaubnis und beeinflussen die Interessenabwägung zu seinenungunsten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV§ 7 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3705/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Zwar lässt sich bei der hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage nicht abschließend feststellen, ob die Feststellung, dass der tschechische Führerschein den Antragsteller nicht dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtmäßig ist. Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus.

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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist zunächst Folgendes maßgeblich: Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 - Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV jedoch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ausweislich des tschechischen Führerscheins hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz im Inland. In dem dem Antragsteller am 13. September 2006 ausgestellten tschechischen Führerschein ist C. als Wohnort des Antragstellers eingetragen. Dort war er nach eigenen Angaben auch gemeldet.

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Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. HS FeV berufen kann, wonach ein Wohnsitzverstoß nicht vorliegt, wenn der Betreffende die Fahrerlaubnis als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Der Antragsteller hat hierzu einen mit der privat geführten Fachmittelschule und Mittleren Berufslehranstalt in Roudnice nad Labem abgeschlossenen Lehrvertrag vom 9. Januar 2006 sowie eine von dieser Institution ausgestellte Bestätigung über ein Studium vorgelegt. Es bestehen jedoch bereits Zweifel, ob der Besuch eines "Kursus in Grundlagen des Vertriebes und Aufbau von Eigenvertriebsnetzen" bei dem o.g. privaten Institut als "Besuch einer Hochschule oder Schule" i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV anzusehen ist. Auch ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Lehrgang einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Tschechien erforderte und dass sich der Antragsteller dort während des Lehrgangs aufgehalten hat. Unabhängig davon dürfte die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. HS FeV deshalb nicht vorliegen, weil vieles dafür spricht, dass für den Antragsteller, der wegen bestehender Eignungsbedenken in Deutschland keine Fahrerlaubnis erwerben konnte, nicht der Besuch einer Hochschule oder Schule im Vordergrund stand, sondern er den Vertrag mit dem tschechischen Institut lediglich deshalb abgeschlossen hat, um unter Umgehung der deutschen Eignungsvorschriften in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller bislang erkennbaren Umstände.

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Der Antragsteller hat auf entsprechende Nachfrage des Gerichts eingeräumt, die Ausbildung in Tschechien absolviert zu haben, um im Anschluss daran in Tschechien die Fahrerlaubnis erwerben zu können. Belege dafür, dass er tatsächlich in Tschechien an einer Ausbildung teilgenommen hat, konnte er jedoch nicht vorlegen. Die Urkunde über das Bestehen der Prüfung will er bei dem inzwischen insolventen Kaufhaus Hertie abgegeben haben. Dabei verwundert bereits, dass der Antragsteller offenbar nicht einmal eine Kopie behalten hat. Auch einen Nachweis über die Einzahlung der Gebühr in Höhe von 3.000,- EUR hat er nicht beigebracht. Vielmehr hat er vorgetragen, die Gebühr bar bezahlt zu haben; die Quittung sei nicht mehr auffindbar. All dies dürfte für eine Schulgebühr ungewöhnlich sein. Zudem ist nicht ansatzweise erkennbar geworden, warum es für den Antragsteller, der bereits seit 1993 berentet und der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, sinnvoll sein könnte, in Tschechien einen "Kursus in Grundlagen des Vertriebes und Aufbau von Eigenvertriebsnetzen" zu besuchen. Hierzu hat er angegeben, er habe sich anschließend bei Hertie bewerben wollen und das schließlich auch getan. Inwieweit ihm dabei der Kursus hilfreich hätte sein können, ist nicht ersichtlich.

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Nach alldem dürfte der Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien, dessen Dauer bereits nicht bekannt ist, allein dem Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis und nicht dem Besuch einer Schule gedient haben. Ggfs. weiter erforderliche Aufklärungsmaßnahmen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Die danach von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei fällt in die Waagschale, dass bei dem Antragsteller nach dem Gutachten des Dr. E. aus Januar 2002 zum damaligen Zeitpunkt ein Erleichterungstrinken vorlag und er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Trotz dieses negativen Gutachtens und der anschließenden Versagung der Fahrerlaubnis wurde der Antragsteller bereits am 14. Juni 2002 wieder mit Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,29 ‰) auffällig. Dies begründet berechtigte Zweifel daran, dass der Antragsteller immer noch aufgrund einer verfestigten Alkoholproblematik weiterhin Alkoholmissbrauch betreibt. Der bloße Zeitablauf seit dem Vorfall im Juni 2002 ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die damals offenbar bestehende tiefgreifende Alkoholproblematik zwischenzeitlich überwunden ist. Deshalb besteht der erhebliche Verdacht, dass der Antragsteller durch Ausweichen in ein anderes EU-Land Eignungszweifel verbergen wollte und die Wohnsitzanforderungen tatsächlich nicht erfüllt waren.

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Angesichts der hohen Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegen die öffentlichen Interessen daran, den Antragsteller vorläufig - bis zur Klärung seiner Berechtigung, im Inland von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen - von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik auszuschließen. Etwaige damit verbundene Härten muss der Antragsteller hinnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.