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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 967/10·29.09.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zentral war, ob die sofortige Vollziehung angesichts der Blutwerte und bisherigen Feststellungen unzulässig ist. Das VG lehnte PKH ab und wies den Antrag auf Regelung der Vollziehung zurück, da THC‑Wert und COOH‑Wert auf zeitnahen bzw. wiederholten Konsum schließen lassen und die öffentliche Sicherheit überwiegt.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, wenn die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfällt und die Anordnung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Überschreitet der gemessene Blut‑THC‑Wert den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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THC‑Carbonsäure‑Werte (THC‑COOH) ab etwa 40 ng/ml legen nahe, dass häufiger bzw. längerfristiger Cannabisgebrauch vorliegt, sodass weitergehende Ermittlungen hierzu entbehrlich sein können.

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Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers steht der Behörde kein Ermessen gegen die Anordnung der Entziehung zu; die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

Relevante Normen
§ BtMG§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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soweit es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3800/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung insoweit bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 12. Februar 2010 gegen 16.00 h ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens der Laborarztpraxis P. vom 22. Februar 2010 festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Ferner legt der festgestellte THC-Carbonsäure-Wert von 42,7 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller entgegen seiner jetzigen Behauptung häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Deshalb bedarf es vorliegend auch keiner weiteren Ermittlungen, welche Erkenntnisse den polizeilichen Feststellungen im "Abschlussvermerk" des Kommissariats Norden vom 30. März 2010 (Blatt 37 des Verwaltungsvorgangs) zu Grunde liegen, dass der Antragsteller schon zuvor wegen Verstoßes gegen das BtMG aufgefallen sei.

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Hinzu kommt, dass der Antragsteller dem vom Antragsgegner gemachten Angebot, statt einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, über seinen Anwalt zwar grundsätzlich zugestimmt hat, aber die für die Erstellung eines Gutachtens weiteren Schritte trotz mehrfacher Nachfrage nicht - auch nicht im gerichtlichen Verfahren - unternommen hat; ein Gutachten ist daher auch nicht erstellt worden.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis auch beruflich nutzen möchte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse, die der Antragsteller inzwischen vorgelegt hat, reichen hierfür nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.