Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung vom 3.9.2007. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Entscheidend sind ein THC‑Blutwert von 5,2 ng/ml und der Nachweis von Amphetamin; die sofortige Vollziehung wird als verhältnismäßig angesehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt bei summarischer Prüfung die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Verfügung vor, ist der Antrag unbegründet.
Ein im Blut nachgewiesener THC‑Wert, der den von der Grenzwertkommission festgesetzten Schwellenwert übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Überschreiten des Grenzwerts ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Wenn festgestellt ist, dass eine Person zwischen Cannabis‑Konsum und Fahren nicht trennen kann, rechtfertigt dies die Entziehung der Fahrerlaubnis unabhängig davon, ob der Konsum gelegentlich oder regelmäßig erfolgt.
Der nachgewiesene Amphetaminkonsum rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei einmaligem Konsum; bei feststehender Ungeeignetheit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhältnismäßig, weil das Schutzinteresse Dritter überwiegt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dabei geht die Kammer davon aus, dass durch den Umzug des Antragstellers nach C. zum 1. September 2007 - also nach der Einleitung dieses Entziehungsverfahrens durch die Anhörung vom 22. August 2007, aber vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 3. September 2007 - die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht berührt ist, § 73 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. § 3 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; ggf. kann gemäß §§ 45 und 46 dieses Gesetzes auch noch im Widerspruchsverfahren das Erforderliche veranlasst werden.
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 12. März 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabis- und Amphetamineinfluss geführt hat. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis hat er dadurch bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. C1. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 7. Mai 2007 festgestellte THC-Wert von 5,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ).
Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.
Hinzu kommt, dass mit diesem Gutachten dem Antragsteller auch der Konsum von Amphetamin nachgewiesen worden ist. Auch dies rechtfertigt - selbst bei einmaligen Konsum - die Entziehung der Fahrerlaubnis.
So: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - mit ausführlicher Begründung.
Bei der Behauptung des Antragstellers, er habe Amphetamin und Cannabis unbewusst zu sich genommen und weder vorher noch nachher Drogen konsumiert, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Bei dem Vorfall hat er gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten nicht nur angegeben, schon zwei Jahre zuvor Drogen zu sich genommen zu haben, vielmehr hatte er auch Heroin bei sich. Abgesehen hiervon hat sich der Vorfall am 12. März 2007 gegen 19:00 Uhr und nicht, wie vom Antragsteller in seiner Einlassung im Rahmen der Anhörung angegeben am späten Mittag des 14. März 2007 abgespielt.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bzw. der Klasse B.