Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit des Entzugs wegen nachgewiesenen Drogenkonsums und die Interessenabwägung im Eilverfahren. Das Gericht weist den Antrag ab, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich sind Laborbefunde und verwaltungsrechtliche Vorgaben zur Ungeeignetheit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der Nachweis des Konsums unter das BtMG fallender Substanzen (z.B. Tilidin, Heroin, Methadon) begründet nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV und den Begutachtungs-Leitlinien bereits beim einmaligen Befund die Ungeeignetheit zur Kraftfahrt.
Ist die Ungeeignetheit festgestellt, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; ein weiteres Gutachten im Entziehungsverfahren ist dann nicht erforderlich.
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit ausfallen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2482/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er insbesondere Tilidin (Analgetikum mit sedierender Wirkung), Benzodiazepine (Oxazepam), Heroin und Methadon konsumiert hat. Die Einnahme dieser unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallenden Mittel schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Konsum von Tilidin (Analgetikum mit sedierender Wirkung), Benzodiazepinen (Oxazepam), Heroin und Methadon des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 9. Februar 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 11,4 ng/ml Tilidin und 75,9 ng/ml Nortilidin, 71 ng/ml Oxazepam, 61 ng/ml Morphin und 3,6 ng/ml 6-MAM, 16 ng/ml Codein, 166 ng/ml Methadon und 13 ng/ml Methadon-Metab. (EDDP) festgestellt werden.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Ebenso kommt bei feststehender Ungeeignetheit die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht in Betracht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.