Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 953/07·05.11.2007

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss. Das Gericht hält den Eilantrag für zulässig, weist ihn aber als unbegründet zurück, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Eine versäumte Anhörung ist nach §45 VwVfG NRW unbeachtlich, da sie nachgeholt werden kann. Der im Blut festgestellte THC-Wert übersteigt den Grenzwert und rechtfertigt die sofortige Vollziehung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

2

Eine unterbliebene vorherige Anhörung ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt werden kann und dadurch der Verfahrenszweck nicht vereitelt wird.

3

Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwertes begründet die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwertes ist hierfür erforderlich und ausreichend.

4

Bei feststehender Ungeeignetheit des Betroffenen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im pflichtwidrigen Ermessen der Behörde, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit das Interesse des Betroffenen überwiegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Allerdings ist nicht ersichtlich, warum vor dem Erlass dieser Verfügung nicht eine Anhörung - ggf. mit einer kurzen Frist - möglich gewesen sein sollte. Der darin liegende Verfahrensfehler ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorliegend unbeachtlich, da die Anhörung nachgeholt werden kann.

5

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 22. Februar 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

6

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

7

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 3. Mai 2007 festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

8

vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

9

Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ).

10

Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.

11

Bei der Behauptung des Antragstellers, er habe kein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Er ist zwar in einem parkenden Auto angetroffen worden, allerdings ist er unmittelbar vorher noch gefahren. Die ihn kontrollierenden Polizeibeamten erhielten gegen 16:50 Uhr den Einsatz, weil er in I. auf der N1. M. T. mit einem Kraftfahrzeug ohne amtliche Kennzeichen gesehen worden war, und sie fanden ihn etwa zur gleichen Zeit nur wenige Meter entfernt auf der C1.------straße . Schon um 17:10 Uhr wurde ihm die Blutprobe entnommen. Demnach bestand keine Gelegenheit mehr, zwischen Beendigung der Fahrt und Eintreffen der Polizeibeamten eine Marihuana- Zigarette zu rauchen.

12

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

13

Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3 bzw. der Klassen A und B.