Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Entziehungsverfügung für bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig und führt aus, dass lediglich ein Drogenscreening (kein MPU) angeordnet wurde. Mangels Vorlage des Gutachtens ist die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt; die sofortige Vollziehung bleibt bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, ist der Antrag abzuweisen.
Zur Klärung der Fahreignung kann die Behörde nach § 14 Abs. 1 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Drogenbestimmung (Drogenscreening) anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorliegen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig, wenn der Betroffene der rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkommt.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4165/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller entgegen der Antragsbegründung nicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgefordert worden ist, sondern (lediglich) zur Vorlage eines ärztlichen Gutachten zur Drogenbestimmung (Drogenscreening); dies ergibt sich eindeutig aus dem Aufforderungsschreiben vom 8. Mai 2008. Die Aufforderung zur Vorlage eines Drogenscreenings war auch rechtmäßig um festzustellen, in welchem Umfang - gelegentlich oder regelmäßig - der Antragsteller Cannabis konsumiert. Denn er hatte am 22. März 2008 zunächst gegenüber der Polizei angegeben, bereits am Vortag Marihuana konsumiert zu haben. Hinzu kommt, dass er zusammen mit zwei weiteren Personen (nachmittags) beim Fertigen eines gemeinsam zu rauchenden Joints angetroffen wurde, so dass der Verdacht auf häufigeren Konsum sich aufdrängt. Weiterhin ist erheblich, dass er in diesem Fahrzeug als Fahrer angetroffen wurde, so dass nahe liegt, das er nicht einmal zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen kann. Den damit begründeten Bedenken an seiner Fahreignung war deshalb zurecht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zunächst durch Anordnung eines Drogenscreenings nachzugehen.
Da der Antragsteller das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat, ist die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV ebenfalls rechtmäßig.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Persönliche oder berufliche Nachteile sind dabei von ihm hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die nunmehr zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.