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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 939/09·29.09.2009

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sperrzeitverlängerung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststättenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verlängerung der Sperrzeit für ihre Spielhalle. Das Gericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, da die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin ausfiel und die Maßnahme bei summarischer Prüfung rechtmäßig erschien. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 GastV NRW wurden nicht substantiiert dargelegt; eine nachträgliche Änderung von Auflagen ist nach § 33i GewO zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sperrzeitverlängerung im Eilverfahren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im summarischen Verfahren nur erfolgreich, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Nach § 4 Abs. 3 S. 1 GastV NRW rechtfertigt eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit nur das Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse oder besonderer örtlicher Verhältnisse; hierfür sind atypische Gebietsverhältnisse erforderlich.

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Die nachträgliche Änderung von Auflagen einer Erlaubnis ist nach § 33i Abs. 1 S. 2 GewO ausdrücklich zulässig, sodass die Behörde auch nach Erteilung der Spielhallenerlaubnis Auflagen prüfen und ändern kann.

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Finanzielle Nachteile für den Betreiber sind im Eilverfahren hinzunehmen, wenn sie dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen und der Betreiber keine substantiierten und glaubhaften Darlegungen einer Existenzgefährdung vorlegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 GastV NRW§ 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO§ 4 Abs. 1 Satz 2 GastV NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3798/09 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2009 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Bescheid, mit dem die Sperrzeit bezogen auf ihre Spielhalle verlängert worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 der Gaststättenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GastV NRW - der gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung - GewO - vorgenommenen Änderung der Auflage 9 der Spielhallenerlaubnis vom 21. Juni 2006 nicht entgegensteht. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 GastV NRW beginnt die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten - hierzu gehört auch die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle - grundsätzlich um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 GastV NRW kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

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Insbesondere liegen die hier allein in Betracht kommenden besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 GastV NRW nicht vor. Solche sind gegeben, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Erforderlich sind hierzu atypische Gebietsverhältnisse, die insgesamt für eine Verkürzung der Sperrzeit sprechen,

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vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18, Rn. 21.

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Die Antragstellerin hat bezogen auf ihre Spielhalle nicht substantiiert dargelegt, dass besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von ihr betriebene Spielhalle in einer Umgebung liegt, die auf Beeinträchtigungen, die von Spielhallen ausgehen können, weniger empfindlich reagiert als andere. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, der Betrieb befinde sich in einem Mischgebiet. Denn in Mischgebieten ist typischerweise auch Wohnbebauung zulässig, d.h. eine Nutzung, von der insbesondere zur Nachtzeit Lärmbelästigungen als besonders störend empfunden werden.

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Ferner steht der Verlängerung der Sperrzeit kein besonderer Bestandsschutz entgegen. Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO ist die nachträgliche Änderung von Auflagen ausdrücklich zulässig, so dass der Antragsgegner berechtigt ist, auch nach Erteilen der Spielhallenerlaubnis zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit tatsachlich vorliegen.

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Der in dem angefochtenen Bescheid liegende Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin ist gerechtfertigt. Die sie durch die Änderung der Sperrzeit möglicherweise treffenden finanziellen Nachteile sind im Interesse des Schutzes der Grundrechte Dritter - insbesondere der Anwohner - hinzunehmen, zumal der Antragsgegner eine Übergangszeit eingeräumt hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sich eine Verlängerung der Sperrzeit existenzgefährdend auf ihren Betrieb auswirken wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (GewArch 2005, 67 ff.). Im Eilverfahren ist der Streitwert von 7.500 Euro um die Hälfte zu reduzieren.