Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminabusus abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Entziehungsverfügungen vom 3. Juni 2014. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO für unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Forensisch wurde Amphetamin (150 ng/ml) und Cannabis nachgewiesen; Hinweise auf chronischen BTM‑Abusus bestehen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen Amphetaminabusus als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit aus, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Forensisch nachgewiesene Blutwerte oberhalb des nach § 24a StVG maßgeblichen Grenzwerts begründen regelmäßig die feststehende Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr.
Ist die Ungeeignetheit zur Kraftfahreignung festgestellt, steht der Verwaltungsbehörde insoweit kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit dies erfordert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2803/14 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 3. Juni 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 17. März 2014. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 150 ng/ml Amphetamin festgestellt werden. Der für § 24a StVG maßgeblichen Grenzwert von 25 µg/l wird bei weitem überschritten. Den Konsum hat der Antragsteller auch eingeräumt. Daneben hat der Antragsteller – wie die Blutuntersuchung ergeben hat – auch Cannabis konsumiert und auch dies nicht in Abrede gestellt. Auf die Frage, wann genau dieser Konsum stattgefunden hat, kommt es nach Vorstehendem nicht an. Angemerkt sei, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung Werte ausweist, die jedenfalls nicht auf einen einmaligen Konsum am Abend des 18. Januar 2014 zurückzuführen sein dürften, weil die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nach einem Einzelkonsum nur wenige Stunden betragen dürfte. Etwas anderes kann bei wiederholtem oder regelmäßigem Konsum gelten (vgl. z.B. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178 m.w.N.). Der die Blutprobe entnehmende Arzt hat unter dem Abschnitt „Befragung“, lit. f zusätzlich handschriftlich eingetragen: „chron. BTM-Abusus“. Auch dies ist mit dem Vortrag des Antragstellers, es habe sich um erstmaligen Einzelkonsum der beiden Stoffe gehandelt, nicht in Einklang zu bringen.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.