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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 937/07·25.09.2007

Aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug nach Punktesystem abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung. Die zentrale Frage war, ob die sofortige Vollziehung unter Berücksichtigung der Interessenabwägung auszusetzen ist. Das Gericht verweigerte den Vollstreckungsaufschub, da die Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und öffentliches Interesse überwiegt. Eine Berücksichtigung persönlicher Härten war wegen der gebundenen Entscheidung ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall von der Behörde zu entziehen, ohne Ermessensspielraum.

2

Bei Anträgen auf Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme, wenn die angeordnete Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

3

Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden, sodass Tatsachenurteile der Rechtskraft Vorrang haben.

4

Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG setzt die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die rechtzeitige Teilnahme an Aufbauseminaren vor Erreichen der Schwellenwerte, voraus; verspätete Maßnahmen erfüllen die Reduzierungstatbestände in der Regel nicht.

Relevante Normen
§ StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2007 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit (mindestens) 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Dabei kann offen bleiben, ob die zu seinen Gunsten vom Antragsgegner vorgenommene Punktereduzierung von 20 Punkten um 2 Punkte auf 18 Punkte zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 S. 1 StVG für eine Punktereduzierung dürften nicht vorliegen, weil der Antragsteller erst nach Erreichen von 15 Punkten mit dem Aufbauseminar begonnen hat und es nicht wie erforderlich vor Erreichen von 14 Punkten durchgeführt hat. Weitere Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind jedenfalls nicht erfüllt. Gegen ihn sind vor Erreichen von 14 und 18 Punk- ten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 8. Juni 2005 beim Stand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 14. November 2005 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur mildere Mittel (wie etwaige weitere Nachschulungsmaßnahmen) angewandt werden dürften, weil die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten nur im „unteren Vorwerfungsbereich" angesiedelt seien, ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen und trifft auch in der Sache nicht zu. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Umstandes möglich, dass der Antragsteller nach Zustellung der Entziehungsverfügung nunmehr an einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.