Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und wog die Interessen zu Lasten des Antragstellers ab. Die Weigerung, ein bereits eingeholtes Gutachten vorzulegen, rechtfertigt die Annahme mangelnder Kraftfahreignung; der Antrag wurde abgewiesen und die sofortige Vollziehung beibehalten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; MPU-Anordnung und sofortige Vollziehung als voraussichtlich rechtmäßig erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Durchführung der angefochtenen Maßnahme spricht; überwiegt die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ist der Antrag abzuweisen.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Kraftfahreignung wegen Suchtmittelgebrauchs oder mangelndem Trennungsvermögen begründen.
Plausible Angaben in einer polizeilichen Niederschrift und weitere konkrete Hinweise können indizielle Anhaltspunkte für regelmäßigen Drogenkonsum darstellen und damit die MPU-Anordnung rechtfertigen.
Weigert sich der Betroffene, ein eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, darf die Behörde im Rahmen der Bewertung der Sachlage von dessen mangelnder Fahreignung ausgehen und die sofortige Vollziehung aufrechterhalten.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3862/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzinteresses vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen und dass er deshalb wegen der unberechtigten Weigerung des Antragstellers, das erstellte Gutachten vorzulegen, von dessen mangelnder Kraftfahreignung ausgehen durfte (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Die Kammer geht davon aus, dass die von PK X. , Polizeipräsidium L. , noch am Vorfallstag, dem 5. Oktober 2007, gefertigte Niederschrift über die Angaben des Antragstellers, sinngemäß dahingehend, dieser müsse nun zum zweiten Mal einen Anlauf auf das Abitur nehmen, weil er wegen seines exzessiven Drogenkonsums hierzu nicht in der Lage gewesen sei, im Kern zutreffen und das erstmals über die Prozessbevollmächtigten nach Akteneinsicht erfolgte Bestreiten konkret dieser Angaben eine Schutzbehauptung ist. Es ist fernliegend, dass der aufnehmende Polizeibeamte sich derartige Details zusätzlich ausgedacht haben könnte. Darüber hinaus trifft auch das weitere Detail, das der aufnehmende Polizeibeamte als Angabe des Antragstellers wiedergibt, dieser sei nämlich ein Jahr zuvor schon einmal mit Cannabis aufgefallen, tatsächlich zu. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner eigenen ersten Einlassung gegenüber der Behörde nicht in Abrede gestellt, die Aussage über die Wiederholung des Abiturs getan zu haben. Legt man diese Angaben zugrunde und bewertet sie dahingehend, dass der Antragsteller aufgrund von drogenbedingten Leistungseinbußen nicht in der Lage gewesen ist, die schulischen Anforderungen zu erfüllen, so spräche dies in erheblichem Maße schon für jedenfalls in der Vergangenheit liegenden, regelmäßigen Cannabiskonsum, der die Fahreignung grundsätzlich ohne weiteres ausschließt (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass regelmäßiger Cannabiskonsum nicht belegt ist, liegen hier weitere Anhaltspunkte vor, die die Eignung des Antragstellers in Zweifel ziehen und dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Die Erklärung, er habe wegen des Konsums von Cannabis seine Schulausbildung nicht ordnungsgemäß fortführen können, spricht für einen Kontrollverlust. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner Einlassung vom 19. Dezember 2007 betont hat, dass er jedenfalls im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis so viel Alkohol konsumiert, dass er nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage ist. Seinen Alkoholkonsum mit der Folge temporärer Fahruntüchtigkeit" führt er in diesem Schreiben vom 19. Dezember 2007 zweimal an. Dieser problematische Umgang mit Cannabis und zeitnahem Alkoholgenuss in nicht unerheblicher Menge (am unmittelbar folgendem Wochenende, siehe Einlassung vom 19. Dezember 2007; Vorfallstag war Freitag, der 5. Oktober 2007) lässt berechtigte Zweifel am Trennungsvermögen des Antragstellers und damit an seiner Kraftfahreignung aufkommen, die den Antragsgegner berechtigten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Da der Antragsteller sich geweigert hat, das - eingeholte - Gutachten vorzulegen, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Mit Rücksicht darauf bestehen keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes um die Fahrerlaubnis der Klasse B.