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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 912/09·01.10.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Ordnungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen und ein Zwangsgeld angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnet sie hinsichtlich des Zwangsgeldes an. Die Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten für Kraftfahreignungsmängel fehlt und die angeordnete Begutachtung nicht in der verlangten Form gerechtfertigt war.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung sowie Anordnung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

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Die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung zur Feststellung der Kraftfahreignung setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die einen begründeten Verdacht körperlicher oder geistiger Eignungsmängel ergeben.

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Die Weigerung des Betroffenen, ein gefordertes Gutachten vorzulegen, führt nicht ohne weiteres zu dem Schluss auf Nichteignung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV, wenn die Anordnung der Begutachtung selbst voraussichtlich rechtswidrig ist.

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Bei unspezifischen Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung ist die Anforderung eines Gutachtens durch einen Arzt des Gesundheitsamtes (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FeV) in der Regel ausreichend, bevor externe Begutachtungen oder weiterreichende Maßnahmen angeordnet werden.

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Sind die Grundverfügung und die auf ihr beruhenden Maßnahmen voraussichtlich rechtswidrig, fehlen die Rechtsgrundlagen für die Abgabe des Führerscheins und für die Androhung von Verwaltungszwangsmaßnahmen (z. B. Zwangsgeld).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 FeV§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3699/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3699/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), weil der Antragsteller sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insbesondere durfte der Antragsgegner hier nicht gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV aus der Weigerung des Antragstellers, das mit Schreiben vom 24. Juni 2009 geforderte Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, auf dessen Nichteignung schließen. Diese Anordnung ist nämlich voraussichtlich zu Unrecht erfolgt.

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Es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers begründen könnten. Der Antragsgegner stützte seine diesbezüglichen Zweifel auf folgenden Sachverhalt: Der Antragsteller verursachte am 29. Dezember 2008 in I. einen Verkehrunfall, indem er bei dem Versuch, seinen Wagen zu wenden mit der Stoßstange seines Fahrzeugs gegen ein parkendes Fahrzeug stieß. Im Anschluss daran entfernte er sich vom Unfallort und gab später an, er habe den Unfall nicht bemerkt. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bekundeten Zeugen, es sei von vornherein erkennbar gewesen, dass das Wendemanöver, bei dem es zu der Kollision kam, habe scheitern müssen. Der Antragsteller habe den Unfall bemerkt, denn es habe ein krachendes Geräusch gegeben bzw. das geparkte Fahrzeug habe beim Anstoß gewackelt. Nach dem Unfall wurden vom Antragsteller mehrere Versuche benötigt, um sein Fahrzeug anzulassen. Schließlich stellte die Polizei fest, dass das Fahrzeug des Antragstellers an mehreren Stellen Beschädigungen aufwies, so dass nicht ohne weiteres zu bestimmen war, welcher der Schäden dem in Rede stehenden Unfall zuzuordnen war.

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Diese Feststellungen rechtfertigen die angeordnete Begutachtung voraussichtlich - auch in der Zusammenschau - nicht. Ein hinreichender Verdacht, dass beim Antragsteller Beeinträchtigungen vorliegen, die ursächlich für die vorstehenden Feststellungen sind und seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, lässt sich aus ihnen nicht ableiten. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom Antragsteller verursachte Unfall durch einen Fahrfehler verursacht wurde, der nicht auch einer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Person unterlaufen könnte. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller ein Wendemanöver durchgeführt hat, dessen Scheitern nach Zeugenaussagen von außen voraussehbar war. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller nach dem Unfall mehrere Versuche benötigte, um sein Fahrzeug zu starten, ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine mangelnde Kraftfahreignung hervorzurufen. Hierfür kommt eine Vielzahl von Ursachen in Betracht. Beispielsweise konnte eine Nervosität des Antragstellers, wie sie der Antragsgegner angesprochen hat, auch durch die unangenehme Verkehrssituation hervorgerufen werden, in der sich der Antragsteller beim Wenden auf der stark frequentierten Straße befand. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe den Anstoß nicht bemerkt. Auch hierfür kommt eine Vielzahl von Ursachen in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Nichtbemerken eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung des Antragstellers zugrunde liegt, bestehen nicht. Vielmehr hat der Antragsteller angegeben, auch seine Beifahrerin habe den Unfall nicht bemerkt. Allein anhand der Aussagen der außerhalb des Fahrzeugs des Antragstellers befindlichen Zeugen, dieser habe die Kollision bemerken müssen, ist keine zuverlässige Aussage darüber möglich, ob der Anstoß im Inneren des Fahrzeugs tatsächlich wahrzunehmen war. Schließlich lässt sich auch aus den verschiedenen Beschädigungen am Fahrzeug des Antragstellers nichts anderes herleiten. Es ist nicht ansatzweise erkennbar wie und von wem diese verursacht wurden.

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Daneben stellt sich die Frage, ob das vorzulegende Gutachten von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV gefordert werden kann. In Fällen, in denen es - wie hier - vorrangig darum geht, zunächst festzustellen, ob körperliche oder geistige Eignungsmängel beim Betroffenen vorhanden sind, weil die bestehenden Bedenken unspezifisch sind, hält es die Kammer zum Abklären eventueller Eignungsmängel für ausreichend, die Vorlage des Gutachtens eines Arztes des Gesundheitsamtes im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV zu fordern,

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vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2007 - 7 L 1228/07 - und vom 4. September 2007 - 7 L 810/07 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 - 16 B 1648/07 -.

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Eine derartige Begutachtung dürfte für den Antragsteller geringere Kosten verursachen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Gesundheitsämter über verkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen, die die Kraftfahreignung grundsätzlich selbst beurteilen können. Das Anordnen zusätzlicher externer Untersuchungen dürfte daneben nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Die Kammer lässt dies ausdrücklich offen.

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Durfte aber die Begutachtung nicht angeordnet werden, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.

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Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung finden weder die hiervon abhängende Anordnung, den Führerschein bei dem Antragsgegner abzuliefern, noch die Zwangsgeldandrohung ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV bzw. §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetz und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.