Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Apotheken-Schließungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung mit Schließungs- und Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unbegründet ab, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gründe sind lang andauernde, wiederholte Abgaben rezeptpflichtiger Medikamente ohne Rezept, die die Zuverlässigkeit des Betreibers in Frage stellen. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 25.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung mit Schließungs- und Zwangsmittelandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig vor, ist der Antrag unbegründet.
Die Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Apothekengesetz sowie eine Schließungsanordnung nach § 5 sind gerechtfertigt, wenn anhaltende und wiederholte Abgaben rezeptpflichtiger Arzneimittel ohne Rezept die erforderliche Zuverlässigkeit des Betreibers entfallen lassen.
Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren sind lang andauernde, regelmäßig wiederholte Verstöße gegen straf- oder ordnungswidrigkeitsbewehrte Vorschriften als gewichtiger Indiz für fehlende künftige Zuverlässigkeit zu berücksichtigen.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers im Erörterungstermin am 30. August 2007 ist dem lediglich hinzuzufügen, dass die die Bewertung als unzuverlässig tragenden Verkäufe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Rezept offenbar nicht nur über einige Monate, sondern seit über 10 Jahren (!) kontinuierlich mit erheblichen Mengen an eine Vielzahl von Personen erfolgt ist. Dabei hat der Antragsteller, obwohl er es nach seinen Angaben mehrfach versucht haben will, nicht von sich aus dieses rechtswidrige und strafbare Verhalten beenden können, weil er immer wieder erneut dem Verlangen seiner Kunden nachgekommen ist. Eine durchgreifende Änderung dieses Verhaltens ist deshalb auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Apothekengesetz, die Schließungsanordnung gemäß § 5 und die Zwangsmittelandrohung sind demnach offensichtlich gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des Wertes bei Klageverfahren um eine Apothekenbetriebserlaubnis - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.1998 (13 A 6031/95).