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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 900/13·11.08.2013

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sofort vollstreckt wurde. Zentrale Frage war die Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unter Berufung auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§13 FeV). Das Gericht hielt die Anordnung für rechtmäßig: Der Antragsteller hatte ein Fahrrad mit 1,67 ‰ Blutalkohol geführt, §13 Satz1 Nr.2c FeV zwingt zur Anforderung eines MPU; fehlendes Gutachten rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nach §11 Abs.8 FeV. Deshalb wurde der Antrag abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zur Anforderung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde.

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Auch das Führen eines Fahrrads bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ fällt unter den Anwendungsbereich der Pflicht zur MPU gemäß § 13 FeV.

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Lässt die betroffene Person das gemäß § 13 FeV geforderte Gutachten bleiben, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf deren Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

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Ein Strafbefehl ohne Feststellungen zur Fahreignung begründet keine bindende Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 4 StVG hinsichtlich der Geeignetheit.

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Bei summarischer Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sein, wenn die Ordnungsverfügung bei Prüfung die Ungeeignetheit und damit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit aufzeigt.

Relevante Normen
§ FeV § 13 Satz 1 Nr.2c§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers  ° °°°°/°° gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2013 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

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Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besonderen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist“) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung des Gutachtens steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu.

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Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV sind erfüllt. Der Antragsteller hat am °°. B.      °°°° gegen 1:30 Uhr ein Fahrrad

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- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend:vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32/07 -

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mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille geführt.

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Da der Antragsteller das somit zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

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Der Strafbefehl des Amtsgerichts H.        vom °°. E.        °° ‑ ° ° °° °°°°/°°- steht dem nicht entgegen. Denn dieser enthält keinerlei Feststellungen zur Geeignetheit des Antragstellers, so dass eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - nicht eintreten kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13 September 2012 ‑ 16 B 870/12 -.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.