Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung selbständiger gewerblicher Tätigkeiten untersagt. Das VG erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bestehen. Wegen erheblicher Steuerrückstände, fehlendem Sanierungskonzept und mangelhaften Vortrag ist die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten; Kosten- und Streitwertfestsetzung folgen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.
Bei summarischer Prüfung müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme dargelegt werden; bloße Behauptungen oder unzureichender Vortrag genügen nicht.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende aufgrund anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und erheblicher Rückstände als unzuverlässig anzusehen ist; dies schließt erweiterte Untersagungen nach § 35 Abs. 1 S.2 GewO ein.
Das Unterlassen substantiierten Vortrags, das Fernbleiben von Erörterungsterminen und das Fehlen eines Sanierungskonzepts können die Annahme wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit stützen und die Verneinung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2400/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Verkauf von Fertighäusern" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine nachhaltige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und seiner abgabenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen könnten. Er hat Klage und Antrag trotz Ankündigung nicht weiter begründet, von dem ihm eingeräumten Akteneinsichtsrecht keinerlei Gebrauch gemacht, den ersten anberaumten Erörterungstermin wegen Urlaubsabwesenheit kurzfristig abgesagt, die daraufhin angeforderte und von ihm telefonisch angekündigte Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters nicht vorgelegt und ist zuletzt dem weiteren Erörterungstermin am heutigen Tage ferngeblieben bzw. erst nach Beendigung des Termins erschienen. Der Aufforderung, alle Zahlungen auf Abgabenrückstände seit Januar 2007 zu belegen, ist er insoweit nachgekommen, als er bei seiner persönlichen Vorsprache Überweisungsbelege über Umsatzsteuerzahlungen für das 1. und 2. Quartal 2007 in Höhe von 383,43 EUR und 271,22 EUR vorgelegt hat, was nicht zu einer deutlichen Verringerung von Steuerrückständen beitragen kann. Die Rückstände beim Finanzamt Herne-Ost sind während des Verwaltungsverfahrens auf rund 99.000,0 EUR angestiegen; gegenüber der AOK Westfalen Lippe belaufen sich diese auf rund 8.000 EUR. Ein Sanierungskonzept liegt nicht vor. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).