Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfiel. Aus der Blutprobe ergab sich Methadon- und Benzodiazepin-Konsum; eine substantiierte Substitutionsbehandlung oder ein positives MPU-Gutachten wurde nicht vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt.
Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; Hinweise auf Drogen- bzw. Medikamentenkonsum sprechen dafür.
Behauptungen über eine laufende Substitutionsbehandlung müssen durch konkrete Angaben und ärztliche Nachweise belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Selbst bei ordnungsgemäßer Methadon-Substitution ist gemäß den Begutachtungs-Leitlinien nur in engen Ausnahmefällen eine positive Eignungsbeurteilung möglich; ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kann die Eignung belegen.
In vorläufigen Verfahren ist die Behörde nicht verpflichtet, vor Erlass der Maßnahme ein Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Umstände eine summarische Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B (u.a.) entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV - entziehen musste, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, die sich die Kammer im Grundsatz zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die dem Antragsteller auf Grund der polizeilichen Ermittlungen am 5. Juni 2007 entnommen worden ist, feststeht, dass der Antragsteller Methadon und Benzodiazepine konsumiert hat; der Konsum dieser Mittel schließt die Kraftfahrereignung regelmäßig aus.
Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2007 den Konsum dieser Mittel damit erklärt, dass er seit ca. einem Jahr mit Methadon substituiert werde und das Diazepam wegen eines Magen-Darm-Infektes ärztlich verordnet worden sei und er deshalb weiterhin als geeignet angesehen werden müsse, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. So ist zunächst die Angabe einer Methadonbehandlung bislang nur behauptet, nicht aber belegt worden. Es fehlen insbesondere konkrete Angaben und ärztliche Bestätigungen, wo und seit wann er mit welchen Kontrollen, Nachweisen und Ergebnissen behandelt wird. Dies ist schon deshalb unverzichtbar, weil offenbar inzwischen Methadon nicht nur zur Substitutionstherapie angewendet, sondern bei Heroinverknappung auch illegal konsumiert wird.
So: Schubert u.a., Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Seite 173
Da aber selbst bei einer ordnungsgemäßen Substitutionsbehandlung mit Methadon nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: Februar 2000, Seite 44) nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive Beurteilung möglich ist, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen",
vgl. auch: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10. März 2004 - 16 B 236/04 -
und Anhaltspunkte dafür, dass diese engen Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt werden, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, konnte bzw. musste der Antragsgegner von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen, ohne dass ihm zuvor hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, ein Gutachten hinsichtlich seiner Eignung vorzulegen. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller selbst vorgetragen hat, dass die jetzige Subsitutionsbehandlung nach einem Rückfall erforderlich geworden sei, nach dem er mehrere Jahre nach Beendigung einer früheren Therapie abstinent gelebt hätte. Aber auch diese Behauptungen sind nicht durch ärztliche Stellungnahmen und Gutachten belegt.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Widerspruchsverfahren oder in einem Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass er nicht mehr abhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine Betäubungsmittel mehr einnimmt oder ggfs. ausnahmsweise trotz Methadon-Substitution geeignet ist. Ohne ein solches positives Gutachten wird die Wiederherstellung der Kraftfahrereignung nicht angenommen werden können.
vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 W 12/06 -, NJW 2006, 2651
Vor diesem Hintergrund erscheint derzeit die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-Interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die dargestellten privaten und beruflichen Probleme bei einem Verlust der Fahrerlaubnis nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.