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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 89/13·14.02.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach positivem Amphetaminnachweis. Das Verwaltungsgericht hält die Anordnung bei summarischer Prüfung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und lehnt den Antrag ab. Ein einmaliger Amphetaminkonsum führt regelmäßig zur Ungeeignetheit; eine behauptete unbewusste Einnahme muss schlüssig und plausibel dargelegt werden. Die sofortige Vollziehung ist angesichts der Gefährdung der Allgemeinheit zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminnachweises als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Nachweis von Amphetamin im Blut schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus; bereits einmaliger Konsum kann zur Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

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Die Behauptung einer unbewussten oder versehentlichen Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Betroffene den Hergang nachvollziehbar und plausibel darlegt.

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Bei vorläufigem Rechtsschutz ist die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit zu treffen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Besteht aufgrund eines positiven Drogennachweises feststehende Ungeeignetheit, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zur Vermeidung der Entziehung zu; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Entziehung Fahrerlaubnis; Amphetamin; unbewusster Konsum; kein schlüssiger Vortrag

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5046/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Amphetamine konsumiert hat, wie sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 13. September 2012 ergibt (27 ng/ml im Serum). Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 - 2 B 1570/11 -.

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Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift und in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Januar 2013 vorträgt, er habe nicht bewusst Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht jedoch einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist dagegen der Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 11 CS 07.2905 -, juris.

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Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht. Sein Vortrag ist bereits nicht schlüssig. Insofern kann auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Entziehungsverfügung verwiesen werden. Insbesondere fehlen nähere Angaben zu der Techno-Party am Vortag der polizeilichen Kontrolle, auf der die Drogen verabreicht worden sein sollen, etwa zum zeitlichen Ablauf, zu anderen Teilnehmern, Getränken, die der Antragsteller zu sich genommen hat, bzw. Gelegenheiten, bei denen es zu einer Verabreichung durch Dritte gekommen sein könnte. Der Antragsteller hat auch in keiner Weise ausgeführt, dass und wann er im Laufe der Party oder kurz danach drogentypische Ausfallerscheinungen bei sich festgestellt hat. In diesem Zusammenhang hat er lediglich angegeben, dass er sich am Abend des 1. Juli 2012 fahrtüchtig gefühlt habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Beschreibung der ihn kontrollierenden Beamten in der Ordnungswidrigkeitenanzeige. Danach "zitterte" der Antragsteller, "war sichtlich nervös, bewegte sich fahrig und stand augenscheinlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln" (Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge).

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Die Kraftfahreignung des Antragstellers ist auch nicht aufgrund der Drogenscreenings seines Arbeitsgebers gegeben. Diese Kontrollen finden nur alle zwei Jahre statt und können daher keine ununterbrochene Abstinenz in der Zwischenzeit belegen.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auf die damit verbundenen beruflichen und privaten Probleme muss der Antragsteller sich einstellen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.