Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug (§ 2a StVG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet. Bei summarischer Prüfung erscheint die Verfügung rechtmäßig; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Der Antrag wird abgelehnt; Kostenentscheidung erfolgt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug nach § 2a StVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 2a Abs. 6 StVG gegenüber dem privaten Interesse am Vollstreckungsaufschub, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der dort genannten Tatbestände; der Behörde steht insoweit kein Ermessen zur Berücksichtigung beruflicher oder sonstiger Nachteile des Betroffenen zu.
Die Bewertung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften richtet sich gemäß § 34 Abs. 1 FeV nach dem Katalog der Anlage 12; hierbei besteht kein Ermessensspielraum der Behörde zur Abweichung von der Katalogeinstufung.
Eine Zustellung, die durch Postzustellungsurkunde als Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten dokumentiert ist, begründet grundsätzlich den Zugang; unbelegte Empfangsbehauptungen können als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, wenn die Wohnhaftigkeit nachgewiesen ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 417/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor. Zunächst hat der Antragsteller im Dezember 2010 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er im Juni und Juli 2010 mit zwei Ordnungswidrigkeiten aufgefallen war.
Nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit, einen Geschwindigkeitsverstoß um 22 km/h am 29. Januar 2011. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Ein Ermessen bei der Bewertung der dort aufgeführten Zuwiderhandlungen steht dem Antragsgegner nicht zu.
Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der Antragsteller wegen dieser Verstöße mit Schreiben vom 17. Mai 2011, zugestellt am 19. Mai 2011, vom Antragsgegner unter Nennung der Vorschriften verwarnt und es ist ihm nahegelegt worden, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Verwarnung ist ausweislich der darüber ausgestellten Postzustellungsurkunde in den "zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt" worden. Unter der Anschrift T. Str. 77 war der Kläger damals - offenbar mit anderen Familienange-hörigen - auch wohnhaft und gemeldet. Seine Behauptung, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden.
Mit dem erneuten (schwerwiegenden) Geschwindigkeitsverstoß am 17. Oktober 2011 waren dann die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die hier streitige Verfügung gegeben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.