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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 877/10·24.08.2010

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Amphetaminkonsum

Öffentliches RechtVerkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung wegen Amphetaminkonsums. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, jedoch bei summarischer Prüfung für unbegründet und lehnt ihn ab. Es sieht die Ordnungsverfügung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig an, verweigert Wiederherstellung und bestätigt die Zwangsgeldandrohung. Kostenpflicht und Streitwertfestsetzung werden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminkonsums abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit, wenn die angegriffene Ordnungsmaßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Einnahme sog. harter Drogen (z. B. Amphetamin) genügt grundsätzlich, auch bei einmaligem Konsum, um die Kraftfahreignung zu verneinen (vgl. Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV Nr. 9.1).

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Die bloße, unsubstantiierte Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich; es sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die den behaupteten Sachverhalt im Einzelfall plausibel machen.

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Liegt die Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen fest, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen dahingehend zu, von der Entziehung abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13, Anl. 4 Ziff. 9.1 zur FeV§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 FeV§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3424/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. August 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe - jedenfalls aus eigenem Entschluss - keine Drogen konsumiert, gilt Folgendes:

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Hätte der Antragsteller, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums nicht aus; entsprechendes gilt für den allgemeinen Erfahrungssatz, den der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, es geschehe "immer öfter, dass Menschen in Diskotheken oder anderen Lokalitäten unbemerkt ... unter Drogen gesetzt werden".

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Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; Bayr. VGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 - und vom 23. Februar 2006 - 11 CS 05.1968 -.

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Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, sich am fraglichen Tage in einer Umgebung/Gesellschaft aufgehalten zu haben, wo sich ein solcher Sachverhalt, bei dem Getränke verabreicht werden, zugetragen haben könnte.

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Die Kammer geht vielmehr von bewusstem Amphetaminkonsum aus, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 FeV gegeben ist.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis beruflich nutzt. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse reichen hierfür nicht aus.

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.