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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 873/08·02.12.2008

Aussetzung der Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlendem HACCP abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrecht/LebensmittelhygieneAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Zwangsgeldbescheids, weil sie für einen Standort kein vollständiges HACCP-Verfahren eingerichtet habe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: Die Ordnungsverfügung war unanfechtbar, das Zwangsgeld ordnungsgemäß angedroht und die Nichtbefolgung innerhalb der Frist festgestellt. Es fehlten Temperaturaufzeichnungen, Grenzwerte sowie Korrektur- und Verifizierungsmaßnahmen, sodass die Festsetzung des Zwangsgeldes als verhältnismäßig erschien.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Zwangsgeldfestsetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig und durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die angeordnete Maßnahme voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

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Ein auf eine Ordnungsverfügung gestütztes Zwangsgeld kann festgesetzt werden, wenn die Behörde nachweist, dass die angeordnete Pflicht innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wurde (§ 64 VwVG NRW).

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Ein HACCP-Verfahren im Sinne von Art. 5 VO (EG) 852/2004 muss Gefahrenanalyse, Bestimmung kritischer Kontrollpunkte, Festlegung von Grenzwerten, Überwachungs-, Korrektur- und Verifizierungsmaßnahmen sowie die entsprechende Dokumentation umfassen.

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Die Höhe und Androhung eines Zwangsgeldes sind nur dann zu beanstanden, wenn konkrete und substantiierte Gründe vorgetragen werden, die seine Verhältnismäßigkeit in Frage stellen.

Relevante Normen
§ Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ Art. 5 Abs. 2 EU-Verordnung

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin liefert von F. aus nach F. und die angrenzenden Gebiete Fertig-Menüs für Schulen, Kindergärten, Heime und Privatpersonen, die in ihrem Firmensitz in C. vorgefertigt wurden. Von C. aus werden die Menüs in einem LKW in Styropor-Verpackungen angeliefert und in F. dann in die Auslieferungsfahrzeuge umgepackt.

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Nachdem der Antragsgegner bereits im November 2007 festgestellte hatte, dass offenbar kein Eigenkontrollsystem vorhanden war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Ordnungsverfügung die Beseitigung der Mängel aufzugeben.

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Nachdem Gespräche und Schriftverkehr aus der Sicht des Antragsgegners zu keinem Ergebnis geführt hatten, gab er der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 auf, für ihren Standort I.-----straße 8 in F. ein oder mehrere ständige(s) Verfahren, die auf den HACCP- Grundsätzen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (EU- Verordnung) beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten, wodurch u.a. Mindest- und Höchsttemperaturen sichergestellt werden müssten. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 25. Mai 2008 wurde ein Zwangsgeld von 2.000 EUR angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung wird auf die Ordnungsverfügung Bl. 48 ff des Verwaltungsvorgangs (VV) Bezug genommen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

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Bei einer Nachkontrolle am 16. Juni 2008 ermittelte der Antragsgegner, dass die Mängel weiterhin bestünden und u.a. Temperaturaufzeichnungen nicht vorhanden seien.

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Daraufhin setzte er mit Bescheid vom 18. Juni 2008 das angedrohte Zwangsgeld von 2.000 EUR fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld von 4.000 EUR an. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung wird auf diesen Zwangsgeldbescheid Bl. 68 ff VV Bezug genommen.

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Hinsichtlich dieses Zwangsgeldbescheides hat die Antragstellerin am 4. Juli 2008 Klage erhoben - 7 K 3664/08 - und am 18. Juli 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben die Parteien umfangreiche Schriftsätze gewechselt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3664/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes durch Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2008 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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II.

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Der auch nach der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung zulässige Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg. Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als erfolglos erweisen wird.

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Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 17. April 2008 der Antragstellerin auferlegten Pflicht. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil die Antragstellerin ein Rechtsmittel gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung nicht eingelegt hat, so dass diese unanfechtbar geworden ist. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

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Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 17. April 2008, ein HACCP-Verfahren auch für ihren Standort in F. einzurichten, innerhalb der ihr gesetzten Frist und bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht nachgekommen.

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Gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung sind die HACCP-Grundsätze zusammengefasst wie folgt zu formulieren: Ermittlung von Gefahren (a), Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (b), Festlegung von Grenzwerten (c), Verfahren zur Überwachung der Kontrollpunkte (d), Festlegung von Korrekturmaßnahmen (e), Verifizierungsmaßnahmen (f) und Dokumentationen, dass den Vorschriften gemäß a) bis f) entsprochen wird (g). Ein entsprechendes Verfahren für den Standort F. , das alle diese Punkte enthält, hat die Antragstellerin offensichtlich nicht. Dies ergibt sich einerseits aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners, andererseits auch aus den nunmehr von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. November 2008 nachgereichten Unterlagen. Das dabei eingereichte „Handbuch für Lebensmittelsicherheit und HACCP" für den Standort C. und die weiteren Unterlagen dokumentieren zunächst, dass der Antragstellerin bewusst war, was Inhalt der Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 war, nämlich ein entsprechendes HACCP-Verfahren (auch) für den Standort F. einzurichten - insofern ist die Verfügung auch offensichtlich bestimmt genug. Sie bestätigen aber des weiteren, dass in F. neben Hygiene- und Schulungsmaßnahmen nur Messungen bei der Umladung vorgenommen und diese dokumentiert werden. Dies ist offensichtlich schon deshalb unzureichend, weil der Antragstellerin - bestands-kräftig - ein vollständiges Verfahren nach den HACCP- Grundsätzen aufgegeben worden ist, das darüber hinaus u.a. auch noch Mindest- und Höchsttemperaturen sicherzustellen hat. Deshalb sind offensichtlich Messungen nicht nur bei der Umladung, sondern auch bei der Auslieferung erforderlich. Darüber hinaus ist für alle Messpunkte die Festlegung von Grenzwerten (Mindest- und Höchsttemperaturen) und die Festlegung von Korrektur- und Verifizierungsmaßnahmen erforderlich und die Dokumentation aller dieser Schritte. Dies alles fehlt offensichtlich, wie sich auch aus den Feststellungen des Antragsgegners bei der Überprüfung am 16. Juni 2008 ergibt, die dann Grundlage des Zwangsgeldbescheides geworden sind. Da auch nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2008 nebst Anlagen ein vollständiges, wie oben beschriebenes HACCP-Verfahren für den Standort F. nicht besteht, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die umfangreich gewechselten Schriftsätze der Parteien zu einer Vielzahl weiterer Detailfragen. Da somit die Antragstellerin der Verfügung vom 17. April 2008 nicht nachgekommen ist, konnte das angedrohte (einheitliche) Zwangsgeld festgesetzt werden.

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Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die mit der Ordnungsverfügung festgesetzte Frist des 25. Mai 2008 nicht verlängert worden ist. Denn die mit Schreiben vom 17. Juni 2008 eingeräumte Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2008 (Bl. 63 VV) bezog sich auf den Antrag der Antragstellerin vom 7. Mai 2008 (Bl. 56 VV), bei dem es um die am 3. April 2008 festgestellten „Mängel bezüglich der räumlichen Situation zum Umladen der Menüs" ging und nicht um die Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 zur Einrichtung eines HACCP- Verfahrens.

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Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen seiner Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für das weiterhin angedrohte höhere Zwangsgeld von 4.000 EUR einschließlich der (inzwischen abgelaufenen) Frist 31. Juli 2008.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Auszugehen ist von dem festgesetzten Zwangsgeld. Der Betrag von 2.000 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.