Antrag nach §80 Abs.5 VwGO: Aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Der Antrag gegenüber dem zweiten Antragsgegner war unzulässig mangels Beteiligungsfähigkeit (§61 VwGO). Soweit der Antrag die Antragsgegnerin zu 1 betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet: Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, da die Zwangsgeldfestsetzung formell vollstreckbar und die Androhung ordnungsgemäß war.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen; Antrag gegen zweiten Antragsgegner unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt die Beteiligungsfähigkeit des Adressaten voraus; gegenüber nicht beteiligungsfähigen Stellen ist der Antrag unzulässig.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt nur nach einer Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe für die Durchsetzung des Verwaltungsakts sprechen.
Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW ist die Vollstreckung eines mit sofortiger Vollziehbarkeit versehenen Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln zulässig, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts bereits bestandskräftig festgestellt ist.
Ein Zwangsgeld ist vollstreckbar, wenn dessen Höhe und Androhung den Anforderungen des § 63 VwVG NRW entsprechen; die ordnungsgemäße Androhung begründet damit die Durchsetzbarkeit des Zwangsgeldes.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 750,- € festgesetzt
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3468/13 der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin zu 1. vom 23. Juli 2013 anzuordnen,
ist hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. mangels Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO bereits unzulässig.
Soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet, ist er zulässig, aber unbegründet. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Verfügung vom 24. Juni 2013, mit der der Antragstellerin untersagt wurde, in ihren Apotheken bei der Einlösung von Rezepten über verschreibungspflichtige und sonstige preisgebundene Arzneimittel Taler zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen ihrer Apotheken sowie von Gutscheinen oder Prämien ihrer Talerpartner zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie hierfür zu werben oder werben zu lassen, um deren Durchsetzung es vorliegend geht, ist für sofort vollziehbar erklärt worden und damit vollstreckbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es auf die gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung erhobenen Einwendungen im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW).
Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 1.500,- Euro ist in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).