Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Gericht sieht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig, aber unbegründet, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Entziehung stützt sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (18-Punkte-Regel) und das Tattagsprinzip; spätere Tilgungen ändern daran nichts.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG das private Interesse überwiegt und die Maßnahme bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtmäßig ist.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG begründet eine gebundene Entscheidung: Erreicht eine Person 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; der Behörde bleibt insoweit kein Ermessen.
Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit tritt mit dem Tattag ein (Tattagsprinzip) und nicht erst mit der Rechtskraft der Ahndung.
Eine nachträgliche Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister entzieht einer zuvor auf dem Erreichen der erforderlichen Punktzahl beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die Rechtmäßigkeit.
Bei gebundenen Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 StVG können berufliche oder persönliche Härten des Betroffenen nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3306/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller waren bei Erlass der Entziehungsverfügung 18 Punkte zu berücksichtigen.
Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ergriffen worden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurde der Antragsteller bei einem Punktestand von 9 verwarnt. Bei einem Punktestand von 15 wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 31. Januar 2011 zu einem Aufbauseminar aufgefordert (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG), an dem er in der Zeit vom 26. Februar bis 14. März 2011 teilgenommen hat.
Mit dem Geschwindigkeitsverstoß vom 12. März 2012, der durch am 24. Mai 2012 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 4. Mai 2012 geahndet wurde und mit 3 Punkten zu bewerten ist, ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 18 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst (sog. Tattagsprinzip).
Vgl.: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 - und Bayrischer VGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 11 CS 10.377 - jeweils juris
Deshalb ist es rechtlich nicht erheblich, dass nach dem letzten Tattag (12. März 2012) der Verkehrsverstoß vom 15. Januar 2007 nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft (24. April 2007) gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG am 24. April 2012 gelöscht wurde, so dass der Punktestand des Antragstellers bei Erlass der Entziehungsverfügung nur noch 15 Punkte betrug und derzeit wegen einer weiteren Tilgung von 3 Punkten am 15. August 2012 nur noch 12 Punkte beträgt. Denn wenn eine zur Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Punktzahl einmal erreicht ist, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im VZR für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Septem-ber 2008 - 3 C 21/07 -; VGH Baden-Württemberg und Bayrischer VGH a.a.O.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris.
Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.