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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 862/07·27.08.2007

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Cannabis‑Fahrt abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsrecht (Straßenverkehrsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Maßgeblich waren ein THC-Wert von 14,3 ng/ml und ein THC‑COOH‑Wert von 111,6 ng/ml, die zeitnahe Beeinträchtigung und regelmäßigen Konsum nahelegen. Der Antrag wird abgelehnt; sofortige Vollziehung und Zwangsmittel sind zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzulehnen.

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Das Erreichen des von der Grenzwertkommission festgesetzten THC‑Grenzwerts (1 ng/g bzw. ml) begründet die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses und ist sowohl erforderlich als auch ausreichend für diese Annahme.

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Aus der Höhe des THC‑COOH‑Werts im Blut kann auf regelmäßigen Cannabisgebrauch geschlossen werden; THC‑COOH‑Werte über etwa 75 ng/g (ml) begründen den Verdacht regelmäßigen Konsums.

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Wenn feststeht, dass eine Person zwischen Cannabis‑Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt und steht der Behörde nicht im Ermessen; deshalb rechtfertigt dies auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Relevante Normen
§ 11, 13 FeV, § 24a II StVG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 11. März 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Dr. I. (Chemisches Untersuchungsamt I1. ) vom 29. März 2007 festgestellte THC-Wert von 14,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).

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Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.

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Das toxikologische Gutachten widerlegt allerdings die Behauptung des Antragstellers, er habe nur einmalig ca. zwei Wochen vor dem Vorfall und nicht häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Bei ihm ist ein THC- COOH-Wert (THC-Metabolit) von 111,6 ng/ml bzw. ng/g festgestellt worden. Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC- COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann.

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Vgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Nach dem auf diesen Erkenntnissen beruhenden Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, begründet ein THC-COOH-Wert von über 75 ng/g bzw. ml sogar den Verdacht, dass der Betreffende Cannabis regelmäßig konsumiert.

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Die Behauptung im Antragsverfahren, der Cannabis-Konsum liege „etwa zwei Wochen" zurück, wertet die Kammer als reine Schutzbehauptung. Im Übrigen untermauert auch diese Angabe, sollte der Cannabis-Konsum zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich längere Zeit zurückgelegen haben, den Verdacht der regelmäßigen Einnahme von Cannabis. Nach toxikologischen Erkenntnissen sind Nachweiszeiten für THC im Serum von bis zu mehr als 24 Stunden, teils sogar 48 Stunden, nur bei chronischem, häufigen Konsum festgestellt worden.

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Vgl. Eisenmenger „Drogen im Straßenverkehr - neuere Entwicklungen", NZV 2006, Seiten 24 f mit Angabe der zugrundeliegenden Studien.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen B .