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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 859/07·13.09.2007

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Führerscheinentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet. Die Entziehung erscheint bei summarischer Prüfung wegen 18 Punkten und fehlender fristgerechter Beratungsbescheinigung voraussichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt deshalb.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist eine gebundene Entscheidung: Bei Eintragung von 18 Punkten ist die Behörde zum Entzug verpflichtet und hat keinen Ermessensspielraum.

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Ein Abzug von zwei Punkten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG wegen Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung setzt die fristgerechte Vorlage der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme voraus; ohne rechtzeitige Vorlage ist der Abzug ausgeschlossen, selbst wenn die Beratung erfolgt ist.

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Bei gebundenen Entscheidungen (z. B. Fahrerlaubnisentzug nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben) können berufliche Härten des Betroffenen nicht zu dessen Gunsten im Ermessensweg berücksichtigt werden, da kein Ermessen besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. August 2007 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Der Antragsteller ist mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Gegen ihn sind darüber hinaus vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 7. Dezember 2004 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 21. Februar 2006) ergriffen worden, so dass eine Reduzierung seines Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 StVG ausscheidet.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass ihm für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vor Erreichen von 18 Punkten zwei Punkte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG abgezogen werden müssten, ist dies nicht der Fall, da er zwar die Beratung wahrgenommen, aber die entsprechende Bescheinigung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt hat. Da die Beratung am 17. August 2006 beendet war und die Bescheinigung erst am 29. Juni 2007 vorgelegt worden ist, ist dies offensichtlich. Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Betracht. Zwar dürfte der Antragsteller die dafür zunächst erforderliche Zweiwochenfrist gemäß Abs. 2 durch die Vorlage der Bescheinigung am 29. Juni 2007 eingehalten haben, wenn man davon ausgeht, dass er erst durch die (erste) Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 18. Juni 2007 davon erfahren hat, dass die Bescheinigung bislang nicht vorgelegt worden war. Allerdings ist die Versäumung der rechtzeitigen Vorlage der Bescheinigung nicht ohne Verschulden erfolgt. Sollte der Antragsteller die Bescheinigung im August 2006 selbst erhalten und nicht vorgelegt haben, ist dies offensichtlich. Aber selbst wenn seine Behauptung, er habe sie damals nicht erhalten können und ihm sei die unmittelbare Zusendung an die Straßenverkehrsbehörde zugesagt worden, zutreffend sein sollte, wäre ein etwaiges Versäumnis der Beratungsstelle ihm zuzurechnen. Deshalb bedarf es auch keiner Klärung dieser Frage. Ohne die fristgerechte Vorlage der Bescheinigung kommt aber aus Rechtsgründen ein Abzug von zwei Punkten nicht in Betracht, selbst wenn die Beratung nachweislich erfolgt ist. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist deshalb nicht ersichtlich.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er hätte vielmehr schon seit Jahren seine Fahrweise darauf einstellen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.