Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminkonsums
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung. Streitpunkt war, ob der nachgewiesene Amphetamin‑Konsum die Entziehung rechtfertigt. Das VG Gelsenkirchen wies den Antrag als unbegründet zurück: der Laborbefund bestätigte Amphetamin (665 ng/ml), was nach FeV/Anlage 4 die Ungeeignetheit begründet; bei feststehender Ungeeignetheit fehlt Ermessen und das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung nach Amphetaminnachweis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist geboten, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; Ungeeignetheit kann sich aus den Anlagen 4–6 zur FeV ergeben.
Der nachgewiesene Konsum von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus; bereits einmaliger Konsum sogenannter "harter" Drogen kann die Ungeeignetheit begründen (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV; Begutachtungs-Leitlinien).
Ein forensischer Laborbefund, der Amphetamin im Blut nachweist, begründet bei summarischer Prüfung die auf die Ungeeignetheit gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Entziehung; in der Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt bei hoher Wahrscheinlichkeit der Ungeeignetheit das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem individuellen Interesse des Betroffenen an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3243/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2017 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Die Antragstellerin ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sie Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin-Konsum der Antragstellerin ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors Krone vom 21. Dezember 2016. Danach konnten im Blut-Serum der Antragstellerin 665 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren ihre wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den insoweit erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.