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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 839/07·12.09.2007

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Fahrerlaubnis-Entziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die zentrale Frage war, ob im vorläufigen Rechtsschutz die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung bei summarischer Prüfung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und weist den Antrag ab. Maßgeblich sind die Punkterege-lungen im StVG und die Pflicht zur Führerscheinabgabe.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung bei summarischer Prüfung wahrscheinlich ist.

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Bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bleiben im Verkehrszentralregister eingetragene Punkte bestehen; eine nachträgliche Reduzierung der Punktzahl nach § 4 Abs. 5 StVG ist nicht ohne weiteres anzunehmen.

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Die Behörde und das Gericht sind bei der Bewertung der Gefährlichkeit wiederholter Verkehrsverstöße an die in § 4 StVG und dem dazugehörigen Punktekatalog getroffene gesetzliche Bewertung gebunden.

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Die Ablieferung des Führerscheins ist zwingende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 FeV); eine gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung hierzu ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ StVG § 3, FeV § 47 I Satz 1 und 2§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG§ 4 StVG§ 4 Abs. 5 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2007 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass dem Antragsteller im Mai 2005 nach Vorlage des für ihn positiven medizinisch- psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis bei 29 Punkten (und damit einer höheren Punktzahl als heute) wiedererteilt worden ist. Denn diese Punkte sind mit der Wiedererteilung nicht gelöscht worden; auch kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer Punktereduzierung - etwa auf 17 - nicht in Betracht. Da der Antragsteller aber im Übrigen in der Folgezeit ab Oktober 2006 erneut 3 Ordnungswidrigkeiten mit zusammen 5 Punkten begangen hat, ist die Entziehung in Anwendung des Punktesystems nicht zu beanstanden.

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Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist zunächst hinzuzufügen, dass die Ablieferung des Führerscheins zwingende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es mit Rücksicht auf die Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. - Im Übrigen ist dem Vortrag, es habe sich um ältere Ordnungswidrigkeiten von durchschnittlichem Gewicht gehandelt und die mit 12 Punkten bewerteten Taten des zweimaligen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis sei „definitiv nicht gemeingefährlich und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer", entgegenzuhalten, dass einerseits der Gesetzgeber in § 4 StVG und dem dazugehörenden Punktekatalog eine Bewertung der Gefahren selbst vorgenommen hat, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen; die Behörde ist an dieses System zwingend gebunden. Andererseits zeigen gerade die Verkehrsverstöße in jüngster Zeit (4. Oktober 2006, 29. Januar 2007 und 2. Februar 2007: Geschwindigkeitsüberschreitung; Verletzung des Mindestabstandes; nicht Beachten des Überholverbotszeichens) nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung, die erst im Juli 2005 stattgefunden hat, deutlich, dass die dort abgegebene Prognose, der Antragsteller werde künftig sein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr wirksam und deutlich besser kontrollieren, nicht zutrifft. Dass der Antragsteller die zweimalige Begehung der Straftat des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in der Gefährlichkeit nicht zutreffend einschätzt, wird allein durch die Bewertung dieses Verhaltens mit 12 Punkten im Verkehrszentralregister belegt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass jemand, dem die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Kraftfahreignung entzogen worden ist, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wenn er sich über dieses Verbot - wie der Antragsteller - hinwegsetzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C im Eilverfahren.