Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 29.07.2009. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die sofortige Vollziehung nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG und die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung das öffentliche Interesse überwiegen. Die gesetzliche Regelung bei 18 Punkten führt zum zwingenden Entzug; das Tattagsprinzip und die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen wurden angewandt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann überwiegen, wenn die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Erreicht eine Person nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; diese gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit ist nicht widerlegbar.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; bei der Bewertung der Punkte ist das Tattagsprinzip (Tag der Tat) maßgeblich.
Eine Reduzierung des Punktekontos nach § 4 Abs. 5 StVG tritt nur ein, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; die nachträgliche Anordnung eines Aufbauseminars kann die Punktzahl gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen vermindern.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 3411/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Diese gesetzliche Vermutung der fehlenden Eignung ist auch nicht widerlegbar.
vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, § 4 StVG, Anmerk. 19 a)
Insbesondere ist nach den maßgeblichen Vorschriften ohne Belang, welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt und ob diese Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren. Deshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die Fahrleistung der Betroffenen abgestellt. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch darin nicht.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Hiervon ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im Verkehrszentralregister eingetragenen 21 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 29. Juli 2009 - spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt -
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -, juris -
18 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Bei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 12. März 2007 hatte der Antragsteller nicht nur drei Verkehrsverstöße mit zusammen neun Punkten, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern bereits vier Verkehrsverstöße begangen, die sich auf insgesamt 12 Punkte summierten. Dies hatte jedoch auf seinen Punktestand keinen Einfluss, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG für eine Punktereduzierung nicht erfüllt waren.
Bei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am 2. September 2008 hatte der Antragsteller bereits 6 Verkehrsverstöße mit 20 Punkten begangen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG verringerte sich dieser Punktestand auf 17 Punkte, da der Antragsgegner vor Erreichen von 18 Punkten die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht verfügt hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 - und - 3 C 34/07 -, jeweils juris -,
der die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagsprinzip). Im Übrigen bestand vorliegend hinsichtlich aller Verstöße auch Rechtskraft. An dem Aufbauseminar nahm der Antragsteller dann vom 26. November bis zum 12. Dezem-ber 2008 teil.
Daher hat der letzte, am 20. März 2009 begangene Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h), der mit 1 Punkt zu bewerten ist, das Punktekonto des Antragstellers auf 18 Punkte erhöht. Bei diesem Punktestand ist, wie eingangs erwähnt, die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Aus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.