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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 83/12·22.04.2012

Antrag auf PKH und Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG lehnte PKH und den Antrag auf Wiederherstellung ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Entziehung stützt sich auf die Nichtvorlage eines geforderten fachärztlichen Gutachtens (§ 11 FeV). Wegen der feststehenden Ungeeignetheit war auch die sofortige Vollziehung gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt; Vollziehung ebenfalls abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, wenn die begehrte Anordnung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Nach § 11 Abs. 8 FeV rechtfertigt die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens den Schluss auf Nichteignung und begründet keine Ermessensausübung der Behörde.

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Psychische Erkrankungen (z. B. schwere Depressionen, Psychosen) können die Kraftfahreignung erheblich beeinträchtigen und rechtfertigen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung; der Abbruch stationärer Behandlung erhöht den Aufklärungsbedarf.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist geboten, wenn bei summarischer Prüfung die Ungeeignetheit feststeht und das Schutzinteresse Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegt.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11 Abs 8, 46§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 8 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Brinkmann aus Marl wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 360/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 15. Dezember 2011 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2011 zu Recht aufgefordert, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen. Anlass hierfür war die Mitteilung darüber, dass der Antragsteller wegen seiner psychischen Leiden seit Dezember 2010 unter Betreuung gestellt sei, die Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Spieker vom 26. August 2010, wonach der Antragsteller unter wiederkehrenden Depressionen schweren Ausprägungs-grades mit psychotischen Symptomen leide, sowie die Bescheinigung des St.-M. -Stifts X. vom 4. März 2011 darüber, dass der Antragsteller dort vom 27. Januar 2011 bis zum 17. Februar 2011 unter der Verdachtsdiagnose Paranoide Psychose behandelt und auf eigenen Wunsch entlassen worden sei. Psychische Störungen wie Psychosen können grundsätzlich die Kraftfahreignung berühren, vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, und rechtfertigen daher eine Abklärung durch Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens. Bei Vorliegen von schweren Depressionen, die mit depressiv-wahnhaften Symptomen einhergehen, ist die Kraftfahreignung erheblich herabgesetzt, und es bedarf der ärztlichen Abklärung, dass diese Symptome nicht mehr vorhanden sind und ggfs. erforderliche Medikamente verlässlich eingenommen werden (vgl. Ziff. 3.10.4. der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: November 2009). Beim Antragsteller kommt hinzu, dass die stationäre Behandlung aufgrund einer entsprechenden Verdachtsdiagnose ausweislich der Bescheinigung des Krankenhauses nicht abgeschlossen war, sondern vom Antragsteller abgebrochen wurde.

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Der Antragsteller ist der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen. Das fällt in seine Sphäre, obgleich er am Untersuchungstermin bei dem benannten Facharzt teilgenommen hat. Neben der Mitwirkung an der Untersuchung muss der Betreffende dem Arzt auch sonst alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um die Begutachtung zu ermöglichen. Dazu gehören namentlich die Befreiung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht und lückenlose Angaben zu den verordneten Medikamenten, wenn der Gutachter diese benötigt. Obgleich die Untersuchung bereits am 9. November 2011 stattgefunden hat, hat der Antragsteller bis zum 21. November die erforderlichen Angaben nicht nachgereicht, so dass der beauftragte Psychiater das Gutachten nicht erstellen konnte.

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Da der Antragsteller die rechtmäßige Gutachtenanordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers eröffnet § 11 Abs. 8 FeV dem Antragsgegner auch keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 19 B 1523/09 -.

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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.