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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 83/12·04.03.2012

Antrag mangels Vorlage der Prozessvollmacht verworfen; Kostenzuweisung an Rechtsanwalt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten, der trotz mehrfacher Fristsetzung keine Prozessvollmacht vorlegte. Die Kammer prüft trotz Anwaltserscheinens das Vorliegen der Vollmacht, wenn berechtigter Anlass besteht. Mangels Nachweises der Vollmachtsbefugnis (insb. wegen früherer Betreuung) wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der auftretende Rechtsanwalt.

Ausgang: Antrag als unzulässig verworfen mangels Vorlage der Prozessvollmacht; Kosten dem auftretenden Rechtsanwalt auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt ein Rechtsanwalt für eine Partei auf, kann das Gericht das Vorliegen einer Prozessvollmacht überprüfen, wenn hierzu berechtigter Anlass besteht.

2

Erbringt der Prozessbevollmächtigte trotz mehrfacher Aufforderung keine Prozessvollmacht, kann das Verfahren als unzulässig verworfen werden.

3

Besteht Unsicherheit über die Vertretungsbefugnis wegen eines bestehenden oder früheren Betreuungsverhältnisses, obliegt dem Vertreter der Nachweis einer wirksamen Vollmacht oder Bestellungsurkunde.

4

Kann dem Rechtsanwalt das Veranlassen des Verfahrens zugerechnet werden, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 89 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs 6§ 67 Abs. 6 S. 1 VwGO§ 89 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt C. aus N. hat trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 27. Februar 2012, keine Prozessvollmacht vorgelegt (§ 67 Abs. 6 S. 1 VwGO). Trotz Auftretens eines Rechtsanwalts ist die Kammer befugt, das Vorliegen einer Vollmacht zu prüfen, weil dazu berechtigter Anlass bestand (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 - 8 A 1/10 -, juris Rdnr. 16 f). Es ist ungewiss, ob der Antragsteller selbst oder ein für ihn bestellter Betreuer dem Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt hat. Der Antragsteller stand jedenfalls bis August 2011 unter Betreuung. Ob das Betreuungsverhältnis fortbesteht und welchen Umfang es ggfs. hat, konnte die Kammer nicht klären, da der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt weder eine Bestellungsurkunde vorgelegt noch dazu Angaben gemacht hat.

Die Kosten des Verfahrens werden Rechtsanwalt C. aus N. auferlegt (vgl. § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), weil er das Verfahren veranlasst hat.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt C. aus N. hat trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 27. Februar 2012, keine Prozessvollmacht vorgelegt (§ 67 Abs. 6 S. 1 VwGO). Trotz Auftretens eines Rechtsanwalts ist die Kammer befugt, das Vorliegen einer Vollmacht zu prüfen, weil dazu berechtigter Anlass bestand (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 - 8 A 1/10 -, juris Rdnr. 16 f). Es ist ungewiss, ob der Antragsteller selbst oder ein für ihn bestellter Betreuer dem Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt hat. Der Antragsteller stand jedenfalls bis August 2011 unter Betreuung. Ob das Betreuungsverhältnis fortbesteht und welchen Umfang es ggfs. hat, konnte die Kammer nicht klären, da der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt weder eine Bestellungsurkunde vorgelegt noch dazu Angaben gemacht hat.

2

Die Kosten des Verfahrens werden Rechtsanwalt C. aus N. auferlegt (vgl. § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), weil er das Verfahren veranlasst hat.

3

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.