Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Hohe THC-Werte und frühere Vorfälle begründen die Ungeeignetheit nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV; die sofortige Vollziehung dient dem Schutz der Verkehrssicherheit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz setzt voraus, dass die Interessenabwägung nach summarischer Prüfung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Ist eine Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und besteht eine erhebliche Gefährdung Dritter, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.
Ein THC-Nachweis deutlich oberhalb des in § 24a StVG maßgeblichen Grenzwerts begründet bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV führt der Nachweis des Führens eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss und das Eingeständnis von Cannabiskonsum zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; regelmäßiger Konsum ist hierfür nicht erforderlich.
Ist die Ungeeignetheit festgestellt, steht der Behörde kein Ermessen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3190/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2012 wiederherzustellen,
hat in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller bereits zweimal, nämlich am 29. Oktober 2007 und am 4. Januar 2012 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat.
Der bei dem zweiten Vorfall im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 30. Januar 2012 festgestellte THC-Wert von 10,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Zudem hat der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten sowohl in der Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner als auch in der Klage- und Antragsschrift eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren.
Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, ist unerheblich.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.