Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde. Das VG hält den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO zwar für zulässig, aber unbegründet, weil ein aktuelles nervenärztlich-verkehrsmedizinisches Gutachten erhebliche Eignungsmängel (Infarktfolgen, spastische Lähmung, dementielle Entwicklung) ergibt. Das öffentliche Interesse am Schutz überwiegt, die Maßnahme bleibt vollziehbar; ein neues Gutachten nach Therapie ist möglich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde abgewiesen; Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; die aufschiebende Wirkung wird nicht wiederhergestellt, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gelten nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11–14 FeV entsprechend; die Behörde kann zur Klärung von Eignungszweifeln verkehrsmedizinische Gutachten anordnen.
Ein nachvollziehbares und überzeugendes verkehrsmedizinisches Gutachten, das erhebliche gesundheitliche Einschränkungen feststellt, begründet hinreichende Zweifel an der Kraftfahreignung und rechtfertigt vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit.
Überwiegt aufgrund der festgestellten Eignungsdefizite das Gefährdungspotential für die Allgemeinheit das Suspensivinteresse des Betroffenen, rechtfertigt dies die sofortige Wirksamkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung; der Betroffene kann seine Eignung durch Vorlage neuer Gutachten nach Therapie nachweisen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3674/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung dieser Zweifel u. a. die Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens anordnen.
Die Ergebnisse des eingeholten nervenärztlich-verkehrsmedizinischen Gutachtens des Dr. L. vom 2. Juni 2008 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller wegen der bestehenden Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen (Zustand nach linkshirnigem Infarkt mit rechtsseitigen spastischen Lähmungserscheinungen und leicht bis mäßiggradiger dementieller Entwicklung) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht sicher führen kann.
Soweit der Antragsteller einwendet, dass derselbe Gutachter einige Wochen zuvor am 20. Februar 2008 entsprechende Einschränkungen nicht habe feststellen können, ist dies offensichtlich auf die unterschiedliche Intensität der Untersuchungsmethoden und -fragestellungen zurückzuführen, da erst jetzt die Frage der Verkehrseignung eine Rolle gespielt hat.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit (aber auch für ihn selbst!) zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach Absolvierung von entsprechenden Therapiemaßnahmen hinsichtlich seiner kognitiven Leistungsfähigkeit die Wiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen; dies hält auch der Gutachter für möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B bzw. der alten Klassen 1 und 3.