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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 820/10·22.08.2010

Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Die Klage gegen die Entziehung ist wegen Fristversäumnis unzulässig; Anträge zur Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung sind materiell unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Regelung der Vollziehung (Wiederherstellung aufschiebender Wirkung) abgelehnt; Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung unzulässig wegen Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Versäumens der Klagefrist bereits bestandskräftig geworden ist.

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Enthält ein Verwaltungsakt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Klagefrist mit der Zustellung; ohne rechtzeitige Klage oder fristgerechte Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf ausgeschlossen.

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Für Regelungen eines Verwaltungsakts, die keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO die einjährige Klagefrist; in solchen Fällen kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig, jedoch materiell unbegründet sein, wenn die Maßnahmen rechtmäßig sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 60 Abs. 2 VwGO§ 80 VwGO§ 58 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3238/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2010 wiederherzustellen,

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ist unzulässig, da die Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2010 nicht fristgerecht erhoben und deshalb die Entziehung bereits bestandskräftig geworden ist.

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Die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2010 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der sich mit dessen Vollmacht bereits im Entziehungsverfahren gemeldet hatte, am 8. Juni mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Da hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die Verfügung eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, war insoweit die Klagefrist am 8. Juli 2010 abgelaufen, die Klageschrift vom "29.06.2010" ist aber erst am 2. August 2010 bei Gericht eingegangen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO ist nicht gestellt worden und kann wegen Ablaufs der 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO auch nicht mehr fristgerecht gestellt worden; denn dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist bereits mit der Eingangsbestätigung am 2. August 2010 gefaxt worden, dass die Klage hier erst am 2. August 2010 eingegangen ist. Da der Poststempel des Briefumschlages als Datum den 29. Juli 2010 aufweist, kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht.

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Soweit vorliegend auch ein Antrag gemäß § 80 VwGO hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung gestellt ist, ist dieser Antrag zwar zulässig, da die Ordnungsverfügung insoweit keine Rechtsmittelbelehrung enthält und deshalb insoweit die Klagefrist von einem Jahr gilt, § 58 Abs. 2 VwGO. Denn der "Rechtsbehelf" auf Seite 2 oben kann sich nicht auf die weiteren Regelungen beziehen, die erst danach auf Seite 2 in der Mitte bzw. unten angeordnet werden. Insoweit ist der Antrag aber unbegründet, da die Regelungen zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.