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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 812/12·23.07.2012

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, da das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach § 4 Abs. 7 StVG überwiegt. Die Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig; Zustellung und Nichtteilnahme am Aufbauseminar sind nachgewiesen. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus und ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 7 StVG kann regelmäßig überwiegen, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG ist gerechtfertigt, wenn die Betroffene einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

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Eine Postzustellungsurkunde begründet die Vermutung ordnungsgemäßer Zustellung; widersprüchliche Angaben zum Wohnsitz sind substantiiert darzulegen, andernfalls können sie als Schutzbehauptung unbeachtlich bleiben.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3130/12 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juni 2012 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkommt.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn bei einem Punktestand von 15 wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 aufgefordert, an einem Aufbauseminar bis zum 17. Februar 2012 teilzunehmen. Diese Verfügung ist der Antragstellerin ausweislich der darüber erstellten Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2011 unter ihrer damaligen Wohnanschrift durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten auch ordnungsgemäß zugestellt worden; sie ist deshalb inzwischen bestandskräftig.

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Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, am 17. Dezember 2011 dort nicht mehr gewohnt zu haben, sondern bereits am 1. Dezember 2011 unter Entfernung ihres Namensschildes auch am Briefkasten umgezogen zu sein, muss dies angesichts der eindeutigen Postzustellungsurkunde als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal sie bei der Ummeldung als Einzugsdatum in die neue Wohnung nicht den 1. Dezember 2011, sondern den 1. Januar 2012 angegeben hat. Im Übrigen hat sie auch nach erneuter Übersendung des Aufforderungsschreibens im Mai 2012 keine - ihr vom Antragsgegner nochmals ermöglichten - ernsthaften Bemühungen für eine verbindliche Anmeldung zu einem Aufbauseminar gemacht. Auch hat sie inzwischen ihre Voranmeldung bei einer Fahrschule wieder storniert.

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Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis waren deshalb im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.