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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 808/12·23.07.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Kokain abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Strittig war, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Das Gericht hielt die Verfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und lehnte den Antrag ab. Begründend führte es insbesondere den nachgewiesenen Kokainkonsum und die Gefährdung der Allgemeinheit an.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Ordnungsverfügung zum Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums überwiegend rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiegt; erscheint die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain führt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV regelmäßig zur Verneinung der Kraftfahreignung.

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Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr obliegt der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Ungeeignetheit; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn wegen der Gefährdung der Allgemeinheit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

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Für die Beurteilung der Kraftfahreignung können Gutachten und toxikologische Befunde sowie Feststellungen über das Vorhandensein von Drogen am Betroffenen herangezogen werden und begründen regelmäßig den Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3116/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

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Der Kokain-Konsum des Antragstellers steht auf Grund seiner eigenen Angaben und des Ergebnisses des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 5. April 2012 fest. Außerdem ergibt sich daraus, dass er auch Cannabis konsumiert hatte. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass dies ein einmaliger Konsum gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn er hatte außerdem noch Kokain und Cannabis bei sich. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller am 27. April 2012 erneut unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug geführt hat, wie sich aus dem ärztlichem Befundbericht des Labor Krone vom 11. Mai 2012 ergibt. Nach alledem ist wegen des nachgewiesenen Drogenkonsums der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV gegeben.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.