Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Festsetzungsverfügung zur Cranger Kirmes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Festsetzungsverfügung zur Cranger Kirmes für den 4. August 2011. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch nach § 80a VwGO, konnte weder offensichtliche Rechtmäßigkeit noch Rechtswidrigkeit feststellen und verwies materielle Fragen an das Hauptsacheverfahren. Wegen überwiegender öffentlicher Vollzugs- und Sicherheitsinteressen lehnte es den Antrag ab. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren nach § 80a VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den privaten Belangen, wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Eine summarische Prüfung im Eilverfahren kann bei fehlender Klarheit der Sach- und Rechtslage weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer verwaltungsrechtlichen Festsetzungsverfügung feststellen; grundsätzliche Sachaufklärungen sind dem Klageverfahren vorbehalten.
Bei kurzfristig bevorstehenden Maßnahmen sind in der Interessenabwägung Umstände wie bereits getroffene Vertragsverpflichtungen, Werbung, erhebliche Besucherinteressen und öffentliche Sicherheitsbelange zu berücksichtigen.
Fehlende Originalunterlagen zur Bekanntmachung oder Beschlussfassung erschweren die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung und erfordern gegebenenfalls vertiefte Feststellungen im Hauptsacheverfahren.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2986/11 gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2010 hinsichtlich der Cranger Kirmes 2011 bezüglich des 4. August 2011 (Donnerstag) wiederherzustellen,
ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers überwiegt.
Es lässt sich bei der in diesem erst am 28. Juli 2011 eingegangenem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen gewerberechtlichen Festsetzungsverfügung für die Cranger Kirmes 2011 hinsichtlich des allein streitigen 4. August 2011 (Donnerstag) feststellen. Ausschlaggebend dürfte sein, ob die "Zweite Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung für Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 21.06.2011" - 2. ÄnderungsVO -, mit der (erstmals) auch der Donnerstag (ab 18 Uhr) vor dem Eröffnungstag (1. Freitag im Monat August) in die Ausnahmeregelungen von § 9 Abs. 1 LImschG (bis 24 Uhr) und § 10 LImschG (bis 23 Uhr) einbezogen worden ist, formell und materiell rechtmäßig ist. Ob die 2. ÄnderungsVO formell rechtmäßig erlassen worden ist, kann auf Grund der nur unvollständigen bzw. fehlenden Originalunterlagen zur Beschlussfassung und Bekanntmachung nicht beurteilt werden. Die materielle Rechtmäßigkeit dürfte davon abhängen, ob die Ausnahmevoraussetzungen gerade auch mit Blick auf den Antragsteller vorgelegen haben. Zwar sind solche in dem sog. "Freizeitlärmerlass" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 (i.d.F. vom 16. September 2009) sowie in dem entsprechenden "Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" vom 17. Dezember 2009 sowie in den Verwaltungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz abstrakt beschrieben, eine Umsetzung im Einzelfall bedarf jedoch weiterer Feststellungen und Abwägungen. Dabei dürfte in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass zwar auch bisher von dem sog. Bürgerabend nicht unerhebliche Immissionen ausgingen, andererseits die Ausweitung der Cranger Kirmes auf den Donnerstag und damit einen 11. Tag nicht von dem bisherigen traditionellen Ablauf geschützt ist. Ferner dürfte zu prüfen sein, ob und inwieweit es beachtlich ist, dass der Antragsteller selbst durch Vermietung von Grundstücksflächen an zwei Betriebe der Cranger Kirmes persönlich an dieser beteiligt ist und nicht nur als Anwohner den Kirmeslärm erdulden muss. Die Klärung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist insbesondere angesichts des Zeitraums von nicht einmal einer Woche, der zwischen Antragseingang und dem betroffenen Donnerstag liegt, nicht in diesem Eilverfahren zu leisten; sie muss deshalb dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Die deshalb auf der Grundlage eines offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin und zu Lasten des Antragstellers aus. Dafür spricht, dass nicht nur die Antragsgegnerin, sondern insbesondere auch die Schausteller sich seit Monaten auf den erstmaligen Beginn der Cranger Kirmes am Donnerstag eingestellt und entsprechende Verträge abgeschlossen und Vorleistungen erbracht haben. Hinzu kommt, dass auf den Beginn am Donnerstag seit vielen Monaten hingewiesen und dafür seit Tagen und Wochen intensiv geworben worden ist, so dass mit einer - voraussichtlich sechsstelligen - Besucherzahl zu rechnen ist; auch deren Interesse, nicht etwa umsonst nach Herne gekommen zu sein, ist in die Interessenabwägung einzubeziehen. Letztlich kann nicht übersehen werden, dass auch das öffentliche Sicherheitsinteresse dafür spricht, den Beginn der Veranstaltung bereits am Donnerstag nicht kurzfristig zuvor abzusagen. Denn eine Absage würde voraussichtlich für Polizei und Ordnungskräfte bedeuten, in einer Vielzahl von Fällen mit verärgerten Besuchern konfrontiert zu werden. All dem steht (nur) das Interesse des Antragstellers gegenüber, dieses Jahr einmalig eine (möglicherweise rechtswidrige) Ausweitung der Lärmbelastung von 10 auf 11 Tage am Donnerstag bis Mitternacht hinnehmen zu müssen.
Angesichts der dargestellten Interessenabwägung steht die sofortige Vollziehung der Festsetzungsverfügung und damit der Ablauf der Cranger Kirmes so wie geplant und bekanntgemacht ab Donnerstag (4. August 2011) im öffentlichen Interesse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem gesetzlichen Ersatzstreitwert. Eine Reduzierung dieses Betrages erscheint nicht angemessen, da der Antrag auf die endgültige Verhinderung der vorzeitigen Eröffnung der Cranger Kirmes gerichtet ist.