Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung erscheint bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da die Antragstellerin kein verkehrsmedizinisches Gutachten vorlegte. Zeitablauf beseitigt die gesundheitlichen Bedenken nicht; die Gutachterkosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des verkehrsmedizinischen Gutachtens bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung im summarischen Verfahren zugunsten des Antragstellers ausfällt; erscheint die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzuweisen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV ist rechtmäßig, wenn die Behörde die die Bedenken begründenden Tatsachen darlegt und die Betroffene trotz rechtmäßiger Aufforderung kein verkehrsmedizinisches Gutachten vorlegt.
Zeitablauf allein beseitigt gesundheitliche Bedenken an der Kraftfahreignung nicht; deren Ausräumung erfordert eine ärztliche (verkehrsmedizinische) Begutachtung.
Die Kosten für eine angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung trägt die Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3111/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Im Falle der Antragstellerin war aufgrund ihres Verhaltens und ihrer eigenen Angaben ("Borderline-Syndrom") anlässlich des Unfallgeschehens am 1. Januar 2011 (vgl. den Polizeibericht vom 1. Januar 2011) Anlass gegeben, der Frage ihrer Kraftfahreignung durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nachzugehen. Deshalb hat der Antragsgegner unter Darstellung des die Bedenken begründenden Sachverhalts die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. April 2011 zu Recht aufgefordert, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. Diese Bedenken sind dann im Folgenden durch die Angaben ihres behandelnden Arztes Dr. B. (Facharzt für Neurologie) vom 15. Juli 2011, sie leide an einer affektiven Psychose und zur genaueren Bewertung sei eine verkehrsmedizinische Begutachtung erforderlich, verstärkt und konkretisiert worden. Denn bei einer affektiven Psychose ist gemäß Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) je nach Schwere und Verlauf die Kraftfahreignung ausgeschlossen.
Da die Antragstellerin das somit zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat, ist die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auch die Tatsache, dass der Anlass für die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens fast 1 1/2 Jahre zurückliegt und die Antragstellerin nach Aktenlage verkehrsrechtlich nicht weiter aufgefallen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn allein durch Zeitablauf entfallen die gesundheitlichen Bedenken nicht; dies kann nur durch eine ärztliche Begutachtung erfolgen.
Angesichts des hohen Risikos, das von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, müssen private Interessen der Antragstellerin, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, zurückstehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu Lasten der Antragstellerin für eine Begutachtung anfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.