Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Kokain abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der einmalige Konsum harter Drogen (Kokain) schließt die Kraftfahreignung aus; die Entziehung ist sofort vollziehbar. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert: 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Entziehung sofort vollziehbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung ein Fahrzeug geführt wurde.
Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen und eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegen.
Ein Nachweis der Drogenfreiheit kann im Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV erbracht werden; bei sofort vollziehbarer Entziehung besteht kein Anspruch auf Rückgabe des Führerscheins.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 319/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - und vom 5. Dezember 2011 - 16 B 1375/11 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, ZfS 2002, 599.
Der Kokainkonsum des Antragstellers ist forensisch belegt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. vom 27. Juli 2011 und wird auch vom Antragsteller eingeräumt. Soweit er in seiner Klage- und Antragsschrift vorträgt, dieser Drogenkonsum sei ein einmaliger Einzelfall gewesen, kommt es darauf nicht an, weil - wie dargelegt - schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen fahreignungsausschließend ist. Im Übrigen soll er - wie im obigen Gutachten zitiert - bei der Polizeikontrolle angegeben haben, am Vortag Haschisch konsumiert zu haben.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, erscheint zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Da die Entziehung der Fahrerlaubnis sofort vollziehbar ist, besteht auch kein Anspruch auf Rückgabe des Führerscheins.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.