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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 791/09·02.08.2009

Abweisung des Antrags auf einstweilige Zulassung zur Cranger Kirmes (Autoskooter)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVeranstaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte am 31.07.2009 eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, um mit seinem Autoskooter "American Dream" zur Cranger Kirmes 2009 zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Behörde hatte zahlreiche Begründungselemente zur Attraktivitätsauswahl nach den Zulassungsrichtlinien dargelegt, die der Antragsteller nicht substantiiert bestritten hat. Das Gericht behält sich vor, die rechtliche Bewertung der Auswahl oder eines Losentscheids im Hauptsacheverfahren zu treffen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zur Cranger Kirmes wegen Nichtglaubhaftmachens des Anordnungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

2

Vorgelegte, konkrete Begründungselemente der Behörde (z. B. Kriterien zur Attraktivitätsauswahl) genügen im Eilverfahren, wenn der Antragsteller deren Richtigkeit und Erheblichkeit nicht substantiiert in Frage stellt.

3

Bei beschränkten Zulassungen kann die Behörde nach objektiven Kriterien auswählen; die Rechtmäßigkeit und Relevanz dieser Kriterien ist im Eilverfahren nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehlerhaftigkeit zu prüfen.

4

Wird der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, ist der Eilantrag abzuweisen und der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 VwGO.

Relevante Normen
§ GewO § 70 Abs 1§ 123 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem Autoskooter „American Dream" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten Kriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.

Rubrum

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Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem Autoskooter „American Dream" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten Kriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war.

2

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.