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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 786/12·16.07.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetamin abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsverwaltungsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein Amphetaminbefund schließt die Kraftfahreignung auch bei einmaligem Konsum aus; ein Ausschluss durch behauptete unbeabsichtigte Einnahme wurde durch forensisches Gutachten widerlegt. Die sofortige Vollziehung bleibt bestehen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig nahe, ist der Antrag unbegründet.

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Der Nachweis des Konsums von Amphetamin begründet bei Kraftfahreignungsprüfungen regelmäßig die Feststellung der Ungeeignetheit zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, auch bei einmaligem Konsum (vgl. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, Begutachtungs-Leitlinien).

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Bei feststehender Ungeeignetheit zur Kraftfahrt steht der Behörde kein Ermessen zum Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit angeordnet werden.

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Die Behauptung unbeabsichtigter oder irrtümlicher Einnahme harter Drogen entbindet nicht von der Ungeeignetheit, wenn forensische Gutachten alternative Erklärungen ausschließen und den Amphetaminbefund bestätigen.

Relevante Normen
§ 11, 13 FeV§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3067/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. November 2011 fest. Soweit er vorgetragen hat, er habe jedenfalls nicht wissentlich Amphetamin konsumiert, dies könne nur Einnahme des Präparates Norephedrin als Appetitzügler und Fettverbrenner in einem Fitnessstudio erfolgt sein, ist dies durch die ergänzende Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. Juli 2012 widerlegt; danach kann ein solches Präparat nicht zu einem Amphetamin-Nachweis führen.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.