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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 783/12·11.07.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung erscheint die Entziehungsverfügung wegen erneuter alkoholbedingter Auffälligkeiten als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die sofortige Vollziehung diene dem Schutz der Verkehrsteilnehmer.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch Interessenabwägung zu prüfen; überwiegt das öffentliche Schutzinteresse gegenüber dem Suspensiveinteresse des Betroffenen, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.

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Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung; hierzu gehört, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen muss, wenn Tatsachen Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2a FeV).

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Erhärtet sich aus neuen Tatsachen der Verdacht, dass zuvor angenommene Abstinenzbrüche wiederholt wurden, rechtfertigt die Unterlassung der Vorlage eines angeordneten MPU nach § 11 Abs. 8 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis genügt bei summarischer Prüfung die hohe Wahrscheinlichkeit der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Schutz der Verkehrssicherheit, solange die Hauptsache nicht entschieden ist.

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Kostenentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren richten sich nach § 154 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten, wenn sein Antrag abgelehnt wird.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 bis 14 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2a FeV§ 11 Abs. 8 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3051/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmiss-brauch begründen, § 13 Satz 1 Nr. 2a (2. Alternative) FeV.

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Diese Voraussetzung ist aufgrund des Vorfalls vom 2. November 2011 im Zusammenhang mit dem 2007 im Wiedererteilungsverfahren erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 2. Oktober 2007 erfüllt. Bei der dem damaligen Gutachten zu Grunde liegenden Untersuchung, die erforderlich geworden war, weil dem Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt am 12. August 2006 mit 2,21 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden war, hatte er (unabhängig davon, ob seine Angaben ansonsten glaubhaft sind) selbst eingeräumt, über mehrere Monate Alkohol exzessiv konsumiert zu haben, und den Vorsatz gefasst, abstinent zu leben. Nur auf dieser Grundlage ("Seit dem Vorfall lebt er nun unwiderlegt alkoholfrei, was er auch beibehalten will und muss." - Seite 18 des Gutachtens -) ist der Gutachter damals zu einem positiven Ergebnis gekommen.

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Der Vorfall vom 2. November 2011 zeigt, dass der Antragsteller die erforderliche Abstinenz nicht durchgehalten hat. Denn der bei ihm durchgeführte Alkoholtest ergab einen Wert von 1,82 Promille. Ob der Antragsteller an diesem Tag unter Alkohol-einfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, was allerdings schon nach seinen eigenen Angaben ("...gerade von zu Hause gekommen zu sein und nun seine Frau im Krankenhaus besuchen zu wollen.") wahrscheinlich ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Im Übrigen sind auch die weiteren polizeilichen Feststellungen, dass im Auto 8 leere Kümmerling-Flaschen sowie eine leere Flasche Perlwein, jeweils eine ungeöffnete Flasche Wodka und Sekt sowie 17 ungeöffnete Kümmerling-Flaschen gefunden wurden, als Tatsachen im Sinne § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV zu werten, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Unter Berücksichtigung der offenbar letztlich erfolglosen monatelangen therapeutischen Maßnahmen vor der Begutachtung 2007 wird das Alkoholproblem des Antragstellers mehr als deutlich.

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Da der Antragsteller demnach zu Recht zur Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, ein solches aber nicht vorgelegt worden ist, ist die Entziehungsverfügung gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig. Ist der Antragsteller deshalb zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die dadurch bedingten persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten hat er deshalb hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungs-mängel nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechts-schutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.