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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 762/12·05.07.2012

PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das VG lehnt PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab. Die Wiederherstellung wird im vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtmäßig ist (Amphetaminkonsum schließt Eignung aus). Die sofortige Vollziehung wird bestätigt; ein Nachweis der Drogenfreiheit bleibt im Wiedererteilungsverfahren (MPU) möglich.

Ausgang: Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung zugunsten der Behörde, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zur Verneinung der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob unter Wirkung gefahren wurde.

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Behörde; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zum Schutz der Allgemeinheit zulässig.

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Der Nachweis der Drogenfreiheit kann im Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgen, vgl. §14 Abs. 2 FeV.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C.------ring aus X. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2979/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juni 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht auf Grund seiner eigenen Angaben und des Ergebnisses des Gutachtens des Chemischen Untersuchungs-amtes der Stadt Hamm vom 10. Mai 2012 fest. Ob der Antragsteller außerdem Heroinprodukte konsumiert hat oder der Morphin-Nachweis in seinem Blut tablettenbedingt sein könnte, kann deshalb dahinstehen. Schon wegen des (ggfs. einmaligen) Amphetaminkonsums ist der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV gegeben.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.