Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt – Führerscheinentzug wegen Cannabis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und die Rückgabe des Führerscheins nach einer Ordnungsverfügung. Das Gericht hält den Eilantrag für zulässig, aber unbegründet: Ein THC-Wert von 3,3 ng/ml übersteigt den Grenzwert und indiziert zeitnahen Konsum mit Fahrtbeeinträchtigung. Die Ungeeignetheit ist damit gegeben, die sofortige Vollziehung und Fahrerscheinsrückgabe bleiben abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Rückgabe des Führerscheins als unbegründet abgewiesen; Ordnungsverfügung steht bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert über dem durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert (1 ng/ml) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Das Erreichen des genannten Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.
Bei nachgewiesenem Unvermögen, Konsum und Fahren zu trennen, kann die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr ohne weiteres Gutachten festgestellt werden (§ 11 Abs. 7 FeV).
Besteht die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässig, wenn überwiegende Interessen Dritter betroffen sind.
Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 FeV) und die Androhung von Zwangsmitteln sind bei rechtmäßiger Entziehungsentscheidung zulässig.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2007 wiederherzustellen und die Rückgabe des Führerscheins anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie mit nachstehender Ergänzung folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 6. November 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 21. Dezember 2006 festgestellte THC-Wert von 3,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48
Angesichts dessen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers auch ohne weiteres Gutachten fest (§ 11 Abs. 7 FeV), so dass es auf den Inhalt des dennoch angeordneten und vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. C. vom 12. März 2007 rechtlich nicht ankommt. Da bei diesem Sachverhalt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde steht, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts dessen sind die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 FeV) und die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen B und C, wenn - wie vorgetragen - der Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer ist.