Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, weil die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Entziehung folgt aus § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1 FeV; schon einmaliger Konsum harter Drogen schließt die Kraftfahreignung aus. Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen; die sofortige Vollziehung ist angesichts des überwiegen öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; ist die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere wegen Drogenkonsums.
Nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln (z. B. Kokain) die Kraftfahreignung aus; bereits einmaliger Konsum harter Drogen genügt zur Annahme der Ungeeignetheit.
Bei feststehender Ungeeignetheit besteht für die Behörde kein Ermessen, von der Entziehung abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr besteht.
Ein im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren protokolliertes Eingeständnis des Betroffenen kann als verwertbarer Nachweis für Drogenkonsum herangezogen werden, wenn die Angaben konsistent dokumentiert sind und keine Anhaltspunkte für Protokollierungsfehler vorliegen.
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2291/14 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain eingenommen hat.
Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑.
Der Kokainkonsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe nicht belegt werden konnte, ergibt sich aus seinen in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls, dem 15. Februar 2014. Der Antragsteller hat ‑ mit dem positiven Ergebnis des Drogenvortests konfrontiert ‑ eingeräumt, er habe am letzten Wochenende Kokain konsumiert. Soweit er nunmehr vortragen lässt, eine solche Angabe nicht gemacht zu haben, ist dem nicht zu folgen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Angaben unrichtig protokolliert worden sein könnten, zumal sich diese inhaltlich identisch an zwei Stellen des Protokolls, und zwar als Einlassung des Betroffenen sowie unter „Sachverhalt/Erläuterungen“, wiederfinden. Vielmehr ist das jetzige Bestreiten des Antragstellers als Schutzbehauptung zu bewerten, die an das negative Ergebnis der Blutprobe angepasst ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der von der Polizei gefertigten Strafanzeige festgehalten ist, der Antragsteller habe nach Belehrung jegliche Angaben zum Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln verweigert. Denn dies betrifft den Verdacht einer Straftat nach § 29 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln). Hierzu mag der Antragsteller Angaben verweigert haben. Das schließt jedoch nicht aus, dass er im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Fahrens unter dem Einfluss berauschender Mittel Angaben zum seinem Drogenkonsum gemacht hat.
Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.