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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 747/18·30.07.2018

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Entscheidend war ein verwertbares medizinisch-psychologisches Gutachten, das Medikationsabhängigkeit und psychische Erkrankungen feststellte. Der Eilantrag wurde daher abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung und ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Ein der Behörde vorliegendes medizinisch-psychologisches Gutachten begründet eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung und ist verwertbar, unabhängig von der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn ein nachvollziehbar begründetes Gutachten die fehlende Kraftfahreignung aufgrund von Suchtproblemen oder relevanten psychischen Erkrankungen feststellt; bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Behörde.

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Atteste behandelnder Ärzte reichen für sich genommen nicht aus, um die im Gutachten festgestellte Abhängigkeit oder mangelnde Anfallsfreiheit zu entkräften, sofern sie keine nachvollziehbaren Angaben zur dauerhaften Stabilität der Abstinenz oder zu objektiven Untersuchungsergebnissen enthalten.

Relevante Normen
§ StVG § 3§ FeV § 46§ VwGO § 80 Abs. 5§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2192/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Dabei stellt der Antragsgegner nicht in unzulässiger Weise auf die Feststellungen der Polizeibeamten in einer Verkehrskontrolle im Jahr 2017 ab, die Tatsachen betrafen, welche zunächst Zweifel an der Kraftfahreignung hervorriefen. Vielmehr erfolgt die Beurteilung der fehlenden Kraftfahreignung insbesondere auf der Grundlage des verwertbaren Gutachtens des TÜV O.    vom 15. Januar 2018, worin im Ergebnis festgehalten wird, dass zum einen die Medikamentenabhängigkeit des Antragstellers noch nicht überwunden ist und zum anderen eine Erkrankung oder ein Mangel (paranoide Schizophrenie, Epilepsie) vorliegt, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt wird.

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Insbesondere ist das Gutachten verwertbar, ohne dass es auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens ankommt. Wenn das Gutachten – wie hier – der Behörde vorliegt, stellt es eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 ‑ 11 B 14.96 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 7 K 5383/14 –, juris.

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Die Feststellungen des Gutachtens sind verständlich und nachvollziehbar und tragen die Annahme der fehlenden Kraftfahreignung. Die Beurteilung des Sachverständigen ist anhand der dokumentierten Aussagen des Antragstellers im Rahmen des diagnostischen Gespräches (Exploration) schlüssig dargelegt. Insbesondere gelangt der Gutachter nachvollziehbar zu der Feststellung, dass eine Medikamentenabhängigkeit, die der Antragsteller für das Mittel TAVOR (entspricht Lorazepam, einem Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine) für die Vergangenheit eingeräumt hat, vorliegt und warum der Antragsteller diese noch nicht überwunden hat. Durchgreifende inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten hat der Antragsteller nicht erhoben. Soweit er darauf hinweist, dass auf Seite 16 des Gutachtens festgestellt sei, dass der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen zur Führung von Pkws erfüllt, steht dies der fehlenden Kraftfahreignung nicht entgegen. Diese scheitert hinsichtlich Fahrzeugen der Gruppe 1 nicht bereits am (ausreichenden) Leistungsvermögen. Die Ungeeignetheit des Antragstellers ergibt sich aber insgesamt aus dem psychologischen Teil der Begutachtung. Dort ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller sich bisher nicht in ausreichendem Maße mit den persönlichen und lebensgeschichtlichen Hintergründen der Entwicklungen seiner Medikamentenabhängigkeit auseinandergesetzt und diese noch nicht bewältigt habe.

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Die im Gutachten des TÜV O.    nachvollziehbar festgestellte Medikamentenabhängigkeit wird weder durch das nervenärztliche Attest des Facharztes für Neurologie, Nervenheilkunde und Schlafmedizin, W.        Q.     , vom 4. September 2017 entkräftet noch durch die Angaben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K.    N.      im Fragebogen vom 28. August 2017. Ersteres verhält sich bereits nicht zur diagnostizierten Medikamentenabhängigkeit. Letzteres enthält diese Diagnose zwar mit dem Zusatz „aktuell abstinent“. Dies genügt - unbeschadet der Frage, ob ein behandelnder Arzt als Aussteller des Attests vergleichbar mit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ist - aber jedenfalls schon deshalb nicht zum Nachweis der überwundenen Abhängigkeit, weil es keine Aussage dazu trifft, ob auch ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel vorliegt, der es wahrscheinlich macht, dass er auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 24. Mai 2018, Seite 79).

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Im Hinblick auf die diagnostische Epilepsie wurde die geltend gemachte mehrjährige Anfallsfreiheit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht - etwa durch Vorlage eines ausführlichen nervenärztlichen Verlaufberichts - dargelegt. Auch das nervenärztliche Attest vom 4. September 2017 gibt nur wieder, dass epileptische Anfälle seit Jahren nicht mehr eingetreten seien, ohne dass erkennbar wäre, worauf der Aussteller diese Annahme stützt, ob etwa auf Angaben des Antragstellers oder auf eigene Untersuchungsergebnisse.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu.

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Es bleibt dem Antragsteller ‑ ggf. unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens ‑ unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

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Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.