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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 732/07·23.07.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiseinflusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach summarischer Interessenabwägung als unbegründet zurückgewiesen, da die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein THC-Wert von 2,9 ng/ml überschreitet den Grenzwert nach § 24a StVG und spricht für zeitnahen Konsum und Fahruntüchtigkeit; daher sind sofortige Vollziehung und Zwangsmittelandrohung zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Eilanträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn die angegriffene Maßnahme nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint; erscheint sie jedoch in summarischer Prüfung rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Überschreitet der im Blut festgestellte THC-Wert den von der Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Wert (1 ng/ml bzw. g), rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Das Erreichen des Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und zugleich ausreichend.

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Kann der Betroffene zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen, ist es unerheblich, ob der Konsum gelegentlich oder regelmäßig erfolgt; die Behörde kann unter diesen Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrzeugführers überwiegt das Interesse am Schutz von Leib und Leben Dritter regelmäßig die Interessen des Betroffenen, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung von Zwangsmitteln zulässig sind.

Relevante Normen
§ StVG § 3 Abs. 1, FeV Anl. 4 Nr. 9§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 10. März 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg) vom 27. März 2007 festgestellte THC-Wert von 2,9 ng/ml (die Angaben im Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Juli 2007 betreffen offenbar versehentlich abstrakte Grenzwerte, nicht aber die vorliegend ermittelten Werte) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).

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Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen B und C.