Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zentrale Frage ist, ob die Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Das Gericht verneint dies: ein hoher THC‑Wert und fehlendes Trennungsvermögen rechtfertigen Ungeeignetheit; die Behauptung unbewusster Einnahme ist nicht substanziiert.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; die Aufhebung einer Entziehungsverfügung kommt nur in Betracht, wenn die Verfügung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Die Fahrerlaubnis ist nach § 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel zu verneinen, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum und ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren vorliegen.
Erreicht oder übersteigt der im Blut festgestellte THC‑Wert den von der Grenzwertkommission gesetzten Grenzwert (1 ng/ml), rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung; das Erreichen dieses Grenzwertes ist hierfür ausreichend.
Die Behauptung einer unbewussten oder fremdverursachten Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur dann beachtlich, wenn der Betroffene den Hergang plausibel und nachvollziehbar darlegt; nicht substantiierte Schutzbehauptungen genügen nicht.
Ist die Ungeeignetheit feststehend, verbleibt der Behörde kein Ermessen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist dann nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5279/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.
Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 5. Mai 2016 gegen 1:34 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Uniklinikums N. vom 13. Juni 2016 festgestellte THC-Wert von 10 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; im Hinblick auf den diskutierten Grenzwert für den Cannabiswirkstoff THC - keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung feststellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Januar 2017 ‑ 16 B 1321/16 ‑.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N.
Dass er sich subjektiv fahrtauglich fühlte, steht dem fehlenden Trennungsvermögen nicht entgegen.
Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus.
Dem steht auch nicht die erweiterte Stellungnahme des Dr. L. , Labor L1. vom 1. Februar 2017 (Bl. 34 der Gerichtsakte) entgegen, wonach die ermittelten Werte aus forensisch-toxikologischer Sicht mit einem einmaligen Konsum von Cannabis-Produkten, z.B. in Form von „Hasch-Keksen“, plausibel erklärbar seien. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob sich die Werte nicht auch durch einen (zeitnahen) zweiten Konsumakt erklären lassen. Zudem macht der Antragsteller mit seinem Vortrag keinen Erstkonsum, sondern einen lediglich unbewussten (Zweit‑) konsum geltend.
Ein (erster) Konsumakt ist bereits darin festzustellen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben erstmalig kurz vor der Rückkehr aus einem mehrtägigen Kurzurlaub in den Niederlanden in einem sog. Coffeeshop einen cannabishaltigen Keks probiert hat.
Die Kammer geht nach summarischer Prüfung auch von einem bewussten weiteren (zweiten) Konsumakt aus, bei dem der Antragsteller auf der Rückfahrt aus dem Kurzurlaub und am Abend cannabishaltiges Brownie-Gebäck verspeiste.
Von einem einheitlichen Konsumvorgang des Kekses im Coffeeshop sowie der Brownies im Auto und am Abend in Deutschland geht die Kammer vor dem Hintergrund nicht aus, dass insoweit eine zeitliche und räumliche Zäsur zu verzeichnen ist und mit dem Keks bzw. den Brownies unterschiedliche Produkte verzehrt wurden. In räumlicher Hinsicht fand der Konsum des Kekses in einem Coffeeshop in den Niederlanden, der Konsum der Brownies hingegen nach Antritt der Rückfahrt im Auto sowie anschließend in Deutschland statt. Die zeitliche Zäsur beträgt mit etwa zweieinhalb Stunden einen namhaften Zeitraum und ergibt sich aus Folgendem: Der Konsum des Kekses im Coffeeshop soll sich etwa zehn Stunden vor der Cannabisfahrt (am 5. Juni 2016 um 1:34 Uhr) ‑ mithin am Vortag um ca. 15:30 Uhr ‑ ereignet haben. Ausweislich der erweiterten Stellungnahme des Labors L1. vom 1. Februar 2017 hat der Antragsteller diesem gegenüber mitgeteilt „auf dem Rückweg aus dem Urlaub (18-20 Uhr)“ ‑ und damit etwa zweieinhalb Stunden später ‑ die fraglichen Brownies gegessen zu haben.
Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er müsse Cannabis ohne sein Wissen oral über die verspeisten Brownies aufgenommen haben, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris.
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers, er habe nichts davon gewusst, dass die von seiner Freundin K. L2. zuvor in den Niederlanden erworbenen und von ihm verzehrten Brownies „scheinbar ebenfalls mit Cannabis versetzt“ gewesen seien und er sei von ihr hierüber nicht aufgeklärt worden, nicht gerecht. Es erscheint lebensfremd und wenig nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der kurz zuvor selbst in einem sog. Coffeeshop einen cannabishaltigen Keks konsumiert hatte, nicht in Betracht zog und nicht davon ausging, dass das weitere in den Niederlanden erworbene Gebäck ebenfalls cannabishaltig war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zuvor zusammen mit den Freunden in den Niederlanden einen Coffeeshop besucht hat und er ausweislich seiner Äußerung im Verwaltungsverfahren (Bl. 16 f. der Verwaltungsvorgänge) wusste, dass auch seine Freunde dort Kontakt zu Cannabis hatten. Vor diesem Hintergrund ist es auch lebensfremd, dass die Freundin K. L2. dem Antragsteller nicht mitgeteilt hat, dass die Brownies Cannabis enthalten können, da der Antragsteller von ihrem vorherigen Kontakt mit Cannabis wusste und kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb sie die Herkunft und Zusammensetzung des Gebäcks vor dem Antragsteller hätte verheimlichen wollen. Der jetzige Vortrag des Antragstellers ist als Schutzbehauptung zu werten. Damit geht die Kammer nach summarischer Prüfung von einem zweiten bewussten Konsumakt aus.
Seit der Entziehung der Fahrerlaubnis evtl. eingetretene (positive) Entwicklungen ‑ etwa der Entschluss, nie wieder Cannabis zu konsumieren ‑ können im vorliegenden Verfahren nicht beachtet werden, da im Rahmen der Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgeblich ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren zu führen, wobei eine medizinisch-psychologische Untersuchung dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.