Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Widerruf der Berufserlaubnis (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf ihrer Berufserlaubnis in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Das Gericht stellte einen zurückgenommenen Eilantrag ein, wies den Antrag gegen eine bereits abgelaufene Befristung als unzulässig ab und stellte für die unbefristete fachgebietsbezogene Erlaubnis die aufschiebende Wirkung wieder her. Begründet wurde dies mit fehlender Gefährdung durch eingeschränkte nicht‑selbständige Tätigkeit und einem Ermessensfehler der Behörde.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Widerrufs der fachgebundenen Berufserlaubnis (Kinder- und Jugendpsychiatrie) wiederhergestellt; andere Anträge eingestellt oder abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angegriffene Maßnahme aufgrund Ablaufs der Befristung keinen praktischen Rechtsschutz mehr ermöglicht.
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die aufschiebende Wirkungserwirkung der angefochtenen Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und das Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung einer eingeschränkten Tätigkeit das öffentliche Interesse überwiegt.
Bei der Beurteilung der Gefährdung von Patienten ist eine Generalfeststellung der Sachverständigenkommission zur Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht ohne weiteres auf die Frage der Gefährdung in einem spezifischen Fachgebiet übertragbar; das Ermessen der Behörde ist entsprechend auf die fachgebietsspezifische Eignung auszurichten.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 wird wiederhergestellt, soweit darin die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie widerrufen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Den mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zurückgenommen. Daher ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Durch die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2007 ist der Antragstellerin außer der ihr mit Bescheid vom 20. Januar 2007 unbefristet erteilten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in nicht leitender und nicht selbständiger Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie auch die ihr mit Bescheid vom 4. April 2007 erteilte bis zum 31. Juli 2007 befristete und fachlich nicht eingeschränkte Berufserlaubnis für eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit an einem Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen widerrufen worden. Insoweit besteht wegen Ablaufs der Befristung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so dass der darauf gerichtete Antrag gegen diesen Teil der Verfügung vom 4. Juli 2007 als unzulässig abgewiesen werden muss.
Dagegen ist der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 wiederherzustellen, soweit darin die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie widerrufen worden ist,
zulässig und begründet; denn die angefochtene Verfügung ist insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin die gesundheitlichen Belange ihrer Patienten und Patientinnen nicht gefährdet, wenn sie ihren Beruf nicht selbständig und nicht leitend in dem Fachgebiet ausübt, in dem sie die Facharztanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Für diese Einschätzung sprechen auch die durchweg positiven Zeugnisse, die sie während ihrer Weiterbildung erhalten hat, und die gerade auch die mögliche Patientengefährdung in den Blick nehmende Stellungnahme ihres derzeitigen Weiterbilders und Klinikleiters. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin, weiter eingeschränkt ärztlich tätig sein zu dürfen, das öffentliche Interesse, sie schon während des noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens davon fernzuhalten.
Der Widerruf ihrer auf das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie beschränkten Berufserlaubnis leidet bei summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler. Dabei stellt das Gericht zumindest für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren die bei der umstrittenen Gleichwertigkeitsprüfung getroffenen Feststellungen nicht in Frage, hält sie aber in Bezug auf das von der Antragstellerin verfolgte Ziel, die Berufserlaubnis in ihrem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie zu behalten, unter Berücksichtigung von Abschnitt D, Nr. 2.4.6.1 des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 7. Dezember 2006 - III 7 - 0400.3.0/0402.1/0430.2 - zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Runderlass) nicht für entscheidungserheblich. Dieser Runderlass ist bei der Ausübung des Ermessens bei Entscheidungen über den Bestand und die Erteilung von Berufserlaubnissen gemäß § 10 BÄO zu beachten.
Danach können u.a. Deutsche trotz einer im Ausland abgeschlossenen, aber der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung nicht gleichwertigen Ausbildung eine Berufserlaubnis erhalten, wenn sie nach den Feststellungen der Sachverständigenkommission in einem Teilbereich den Beruf ausüben können, ohne die gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten zu gefährden. Zwar hat die Sachverständigenkommission bei der umstrittenen Gleichwertigkeitsprüfung die Feststellung getroffen, es liege eine Gefährdung von Patienten vor. Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung war aber gerade nicht das Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Vielmehr orientierte sich die Prüfung im Wesentlichen an den Anforderungen des Zweiten Teils der Ärztlichen Prüfung gemäß der Approbationsordnung für Ärzte und verfolgte daher einen interdisziplinären Ansatz. Zu der Frage, ob die Antragstellerin bei einer ausschließlichen Tätigkeit in ihrem Fachgebiet die gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten gefährdet, verhält sich die Prüfungsniederschrift nicht. Abschnitt D, Nr. 2.4.6.1 des Runderlasses geht auch ersichtlich davon aus, dass die bei einer Gleichwertigkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse für die Frage der Tätigkeit in einem bestimmten Fachgebiet nicht aussagefähig sind. Sonst könnte auf die Stellungnahme der Sachverständigenkommission nicht in den Fällen verzichtet werden, in denen die oder der Betreffende in der Bundesrepublik Deutschland eine Gebietsbezeichnung erworben hat und die Erlaubnis auf das Gebiet beschränkt wird. Vor diesem Hintergrund erhält die Aussage des Weiterbilders und Leiters der Klinik, bei der die Antragstellerin zur Zeit ihren Beruf ausübt, er sehe keine Gefahr für die in seiner Einrichtung behandelten Patienten und Patientinnen, besonderes Gewicht. Denn einerseits kann er aufgrund mehrmonatiger Beobachtung der Antragstellerin zu dieser Frage, auf seine Abteilung und das Fachgebiet bezogen, fundierte Feststellungen treffen. Andererseits kann er bei der Beantwortung der Frage aus Sorge und Verantwortung für seine Patienten und Patientinnen der Antragstellerin nicht leichtfertig einen Freibrief ausstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung entspricht der Praxis des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen Verfahren wegen der Erteilung oder des Widerrufs ärztlicher Berufserlaubnisse.