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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 722/08·06.07.2008

Abgelehnter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung (§ 2a StVG)

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe. Das VG lehnt PKH mangels Erfolgsaussichten ab und weist den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Die Entziehung stützt sich auf § 2a StVG; Voraussetzungen (Aufbauseminar, Verwarnung, weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung) und die sofortige Vollziehbarkeit sind erfüllt.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Entziehung als offensichtlich rechtmäßig eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, ist der Antrag abzuweisen.

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Nach § 2a Abs. 2 StVG ist die Fahrerlaubnis in der Probezeit zu entziehen, wenn nach Anordnung eines Aufbauseminars und einer Verwarnung eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen wird.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 6 StVG ist in den genannten Fällen sofort vollziehbar; die sofortige Vollziehbarkeit stärkt das öffentliche Schutzinteresse gegenüber dem individuellen Interesse am Führen von Kraftfahrzeugen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaft-lichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3287/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2008 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wieder-holungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Dafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwie-gende Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten worden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die Anordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle diese Bedingungen sind erfüllt:

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Zunächst ist der Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am 17. Januar 2006 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem die Geschwindigkeits-verstöße vom 27. Oktober und 10. November 2005 (zwei schwerwiegende Zuwider-handlungen im Sinne der Vorschrift, vgl. § 34 der Fahrerlaubis-Verordnung i.V.m. der Anlage 12) bekannt geworden waren. An dem Aufbauseminar hat der Antragsteller vom 17. März bis zum 15. April 2006 teilgenommen. Als dann nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Oktober 2006 mitgeteilt wurde, wurde der Antragsteller mit Datum vom 29. Dezember 2006 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. In der Folgezeit wurden weitere Geschwindigkeitsverstöße vom 6. November 2006 und 23. Dezember 2006 bekannt, die wegen des Erreichens von 10 Punkten am 14. März 2007 zu einer Verwarnung nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG führten, aber zunächst keine weitere Maßnahme innerhalb der Fahrerlaubnis auf Probe nach sich zogen, da diese Taten zeitlich noch vor der Verwarnung vom 29. Dezember 2006 erfolgten. Erst als im Mai 2008 innerhalb der um 2 Jahre gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG verlängerten Probezeit die nächste schwerwiegende Zuwiderhandlung mitgeteilt wurde - erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Februar 2008 -, verfügte der Antragsgegner nach Anhörung des Antragstellers die hier streitige und nach alledem offensichtlich rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.

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Gemäß § 2a Abs. 6 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers, gleichwohl weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, ihn vorläufig sofort von der Teilnahme am Straßen-verkehr auszuschließen. Soweit in der Antragsbegründung vom 3. Juli 2008 eine angebliche Doppelverwertung eines Geschwindigkeitsverstoßes behauptet wird, ist dies nicht verständlich und angesichts der obigen Darstellung auch in der Sache unzutreffend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.