Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Teile einer Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab und trug die Kosten dem Antragsteller auf. Bei summarischer Prüfung erschien die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, insbesondere wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,17 ‰ BAK, die nach §13 Nr.2 c FeV die Anordnung eines MPU-Gutachtens zwingend rechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung wegen überwiegender Rechtmäßigkeitswahrscheinlichkeit abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Nach § 13 Nr. 2 c FeV ist die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ geführt wurde; insoweit steht der Behörde kein Ermessen zu.
Das Vorliegen einer späteren Trunkenheitsfahrt, die die o.g. Grenzwertüberschreitung erreicht, kann allein ausreichende Eignungszweifel begründen, auch wenn ältere Eintragungen nach § 29 StVG getilgt wären.
Ein älteres Obergutachten kann wegen Vernichtungspflichten nach § 2 Abs. 9 S. 2 StVG unbrauchbar sein, ohne die Verwertbarkeit eines neueren, nicht getilgten Vorfalls für die Gutachtenanforderung zu berühren.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juni 2007 wiederherzustellen und gegen Ziffer 4 und 5 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist.
Beim Antragsteller sind in der Vergangenheit erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung aufgekommen, die den Antragsgegner zu Recht veranlasst haben, von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11, 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Aufgrund seiner Weigerung, der berechtigten Aufforderung des Antragsgegners nachzukommen, steht gegenwärtig seine mangelnde Kraftfahreignung fest (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV). Auszugehen ist dabei von einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad am 27. Juni 1999, wegen derer der Antragsteller rechtskräftig verurteilt worden ist. Am Vorfallstag ist der Antragsteller um 2.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,17 angetroffen worden. Allein dieser Vorfall begründet die Berechtigung des Antragsgegners, ein medizinisch- psychologisches Gutachten anzufordern. Dies ergibt sich zwingend aus § 13 Nr. 2 c FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr geführt wurde. Dem Antragsgegner ist ein Ermessen insoweit nicht eingeräumt. Auch schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 27. Juni 1999 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der noch erheblich über 1,6° liegenden Blutalkoholkonzentration der Fall, zumal er ausweislich des vorliegenden Polizeiberichts selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad im Straßenverkehr zu führen.
Dass der Antragsgegner die Aufforderung unter anderem auch auf das Obergutachten vom 30. April 1990 stützt, in dem weitere Trunkenheitsfahrten des Antragstellers in der Vergangenheit aufgelistet sind, ist unschädlich. Die Verwertung dieses Obergutachtens ist isoliert betrachtet unzulässig, weil es gemäß § 2 Abs. 9 S. 2 StVG schon im Jahre 2005 hätte vernichtet werden müssen. Die seit dem 3. Dezember 1990 unanfechtbare Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die gem. § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV unter Angabe ihres Grundes in das VZR eingetragen ist, ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG 10 Jahre ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis (September 1995) zu tilgen. Hierauf kommt es indes nicht an, weil die - nach Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis - 1999 vorgefallene Trunkenheitsfahrt, auf die der Antragsgegner seine Gutachtenaufforderung stützt, - wie dargelegt - für sich betrachtet ausreicht, um Eignungszweifel gem. § 13 Nr. 2 c FeV zu begründen.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage des angeordneten Gutachtens im Widerspruchsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.