Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügungen der Fahrerlaubnis. Fraglich war, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist (forensischer Amphetaminnachweis weit über Grenzwert). Eine sofortige Vollziehung sei zur Abwehr einer Gefährdung der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einnahme harter Drogen, insbesondere Amphetamin, schließt die Kraftfahreignung aus; bereits einmaliger Konsum kann zur Ungeeignetheit führen.
Bei forensischem Nachweis von Amphetamin im Blutserum oberhalb des für § 24a StVG maßgeblichen Grenzwerts ist die Ungeeignetheit regelmäßig gegeben; dem Antragsgegner steht bei feststehender Ungeeignetheit kein Ermessen zu.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers zu treffen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen ist in der Regel eine längerfristige, nachgewiesene Abstinenz (häufig ein Jahr) sowie ein positives medizinisch‑psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV erforderlich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2120/14 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 22. April 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L. vom 14. Januar 2014. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 657 µg/l Amphetamin festgestellt werden. Der für § 24a StVG maßgeblichen Grenzwert von 25 µg/l wird bei weitem überschritten. Den Konsum hat der Antragsteller auch eingeräumt. Dass er seit dem Vorfall eigenen Angaben zufolge keine Drogen mehr konsumiert, kann im hier anhängigen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist im Falle des Konsums harter Drogen eine längerfristige, nachgewiesene Abstinenz (regelmäßig ein Jahr) erforderlich; daneben bedarf es eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, was der Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren vorlegen müsste (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV).
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.