Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitpunkt war, ob die Verfügung im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Das Gericht sah forensisch nachgewiesenen Kokain‑/Cannabiskonsum und identitätsstiftende Indizien als ausreichend an. Mangels substantiierten Gegenvortrags wurde der Antrag abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Drogenkonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene aufgrund nachgewiesenen Drogenkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. Anlage 4 zu §§ 11 ff. FeV ist.
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig vor, ist der Antrag unbegründet.
Forensische Blutgutachten in Verbindung mit relevanten Indizien (z.B. übereinstimmende Unterschriften, Vorbefunde) können im summarischen Eilverfahren als hinreichender Nachweis der Identität der Probe und des Drogenkonsums genügen.
Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Behörde kein Ermessen bezüglich der Entziehung zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in solchen Fällen zulässig, berufliche Nachteile sind zu akzeptieren.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1578/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist aufgrund der bei ihm am 23. Oktober 2014 festgestellten Einnahme von Kokain und Cannabis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014).
Dieser Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 4. Dezember 2014. Die Kammer geht davon aus, dass die dort untersuchte Blutprobe vom Antragsteller stammt. Soweit dieser vorträgt, er sei am 23. Oktober 2014 nicht von der Polizei kontrolliert worden, die Blutprobe sei daher nicht ihm entnommen worden, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Aus den näheren Umständen des Falles ergibt sich mit der für die Kammer im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausreichenden Gewissheit, dass der Antragsteller am 23. Oktober 2014 das Fahrzeug geführt hat und ihm die Blutprobe entnommen wurde. So enthält der ärztliche Bericht über die Blutentnahme den Vermerk „vor. ca. 8 J. Entgiftung Drogen, angebl. bei Depress. Selbstmed. mit Benzos“. Diese Angaben stimmen mit der tatsächlichen Drogenvergangenheit des Antragstellers überein. Dieser hat, wie sich u.a. einem Bericht der Fachklinik an der Meisenburg vom 21. Mai 2007 entnehmen lässt, im Alter von 16 Jahren begonnen, Drogen zu konsumieren, und zwar zunächst Cannabis, später auch Amphetamine, LSD und Kokain. Laut Therapiebescheinigung der Fachklinik hat sich der Antragsteller im November 2006 zur Entwöhnungsbehandlung dorthin begeben; am 23. Mai 2007 wurde er aus der Behandlung entlassen. Die Person, der am 23. Oktober 2014 Blut abgenommen wurde, muss über dieses Wissen aus der Privatsphäre des Antragstellers verfügt haben. Zudem zeigt die Unterschrift auf der Einwilligungserklärung zur Blutentnahme eine deutliche Übereinstimmung mit der Unterschrift, die der Antragsteller für die Ausstellung seines Kartenführerscheins geleistet hat. Die kontrollierte Person muss somit in der Lage gewesen sein, aus der Situation heraus spontan so zu unterschreiben, wie es der Antragsteller tut. Es spricht alles dafür, dass hierzu nur der Antragsteller in der Lage gewesen ist. Dieser hat seinerseits über die bloße Behauptung hinaus, er sei nicht gefahren, keine Umstände dargelegt, die diesen Vortrag untermauern könnten. Einer solchen Schilderung, etwa durch die Angabe, wo der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgehalten hat, welche Person seine Unterschrift gefälscht haben könnte etc., hätte es angesichts der eindeutigen Umstände, die auf den Antragsteller als Fahrer hindeuten, bedurft. Auch die vom Antragsteller angeregte Vorlage einer vergleichenden Blutprobe bleibt diesem anheimgestellt.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.